Das Bayrische Landesamt für Steuern (LfSt) hat mit Verfügung vom 17.1.2025 (Az. S 7179.1.1-21/4 St33) erklärt, dass alte Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. b UStG auch nach der Gesetzesänderung ihre Gültigkeit behalten.
Der § 4 Nr. 21 UStG wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben der MwStSystRL angepasst. Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen bleibt unverändert bestehen, erfordert allerdings für bestimmte Einrichtungen auch weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
Während nach altem Recht die Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung durch eine öffentliche Institution betraf, wird nunmehr die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung bescheinigt.
Wir berichteten bereits umfassend über die Erweiterung durch das JStG 2024.
War bei Beschluss der Erweiterung des Gesetzes noch nicht klar, ob alte Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. b UStG ihre Gültigkeit behalten, hat nun erstmals die Bayrische Landesregierung verlautbart, dass vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des ab 1.1.2025 gültigen Gesetzes erfüllen und bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig seien. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen sei daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Insgesamt ist die Klarstellung des Bayrischen LfSt begrüßenswert und bestätigt unsere bereits vorab geäußerte Vermutung. Auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte mit Schreiben vom 05.12.2024 (Az. III C 3 – S 7179/21/10003 :003) bereits angekündigt, eine entsprechende Klarstellung zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht in ein noch zu verfassendes BMF-Schreiben aufzunehmen. Ein solches Schreiben wurde allerdings noch nicht veröffentlicht.
Es bleibt aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Finanzgerichte aufgrund des eindeutigen und mitunter anders gefassten Wortlauts der Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG die Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht und damit auch die Steuerbefreiung nach dieser Norm versagen. Im Gegensatz zu den Finanzämtern sind die Gerichte nämlich nicht an etwaige Verlautbarungen der obersten Finanzbehörden gebunden. Möchten Sie jedwedes Risiko ausschließen, empfehlen wir eine Bescheinigung nach dem neuen Wortlaut des § 4 Nr. 21 UStG bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
Referenz: Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 UStG
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