FG Hamburg zum Ersten: Aufteilung von Leerstandskosten bei Sportstätten eines gemeinnützigen Vereins
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat mit Urteil vom 05.12.2024 (Az. 5 K 125/23) entschieden, dass die anteilige Zurechnung von Leerstandskosten zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei der Nutzung von Sportanlagen durch einen gemeinnützigen Verein zulässig sein kann. Die Finanzverwaltung hatte die Leerstandskosten vollständig dem ideellen Bereich zugeordnet, sodass sie steuerlich nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins zugerechnet wurden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass eine differenzierte Betrachtung erforderlich sei, wenn objektivierbare Nutzungskriterien vorliegen.