OLG Stuttgart: Keine einseitige Abberufung eines auf Lebenszeit bestellten Stifters in den Stiftervorstand
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Beschluss vom 2. Februar 2026 (Az. 14 U 30/25) über die Abberufbarkeit eines Stifters als Vorstand entschieden, der sich zusammen mit dem Mitstifter auf Lebenszeit zum Vorstand eingesetzt hat. Das Gericht stellt klar, dass die Abberufung eines auf Lebenszeit bestellten Stifters als Vorstandsmitglied nur möglich ist, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Satzungsgestaltung in dieser Hinsicht ist.