BMF-Schreiben zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Mit Schreiben vom 13. August 2026 (GZ: IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geklärt. Die Vorschrift regelt die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf und ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Für gemeinnützige Organisationen bringt die Neuregelung einen grundlegenden Wechsel mit sich: Zwar werden Steuerbescheide schon heute in vielen Fällen digital bekannt gegeben, ab dem 1. Januar 2027 wird der elektronische Steuerbescheid jedoch zum Regelfall – die postalische Zustellung wird zur Ausnahme. Die bislang erforderliche ausdrückliche Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe entfällt dann grundsätzlich.