OLG Karlsruhe: Keine Vereinsregistereintragung ohne Nachweis der Gemeinnützigkeit

23.02.2026
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (Az. 19 W 76/25 (Wx)) entschieden, dass die Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister zurückgewiesen werden kann, wenn die Satzung zwar auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verweist, darüber aber kein anerkennender Bescheid des Finanzamts vorliegt. Das OLG Karlsruhe hat sich bereits in seinem Beschluss vom 22. Januar 2024 mit dieser Thematik befasst. Darüber berichteten wir in unserem Artikel "Anmeldung eines gemeinnützigen Vereins ohne finanzamtliche Bescheinigung?". Mit dem aktuellen Beschluss führt das OLG Karlsruhe seine damalige Linie fort.

Hintergrund

Zu den in § 57 Abs. 1 BGB geregelten Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung gehört es, dass diese den Vereinszweck wiedergibt. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz des Rechtsverkehrs: Wer das Vereinsregister und die eingereichten Unterlagen einsieht, soll sich aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins machen können. Dazu gehört für potenzielle Spender auch die Information, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist – denn davon hängt ab, ob eine Spende nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Sachverhalt

Im Fall vor dem OLG Karlsruhe hatte ein Verein einen Antrag auf Ersteintragung in das Vereinsregister gestellt. Die Vereinssatzung sah in § 2 Abs. 1 vor, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Daraufhin forderte das Registergericht den Verein auf, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt vorzulegen. Der Verein erwiderte, dass eine Antwort des Finanzamts auf den entsprechenden Antrag nicht vorliege und dort nach dem Bearbeitungsstand gefragt worden sei. Da das Eintragungshindernis nicht behoben wurde, wies das Registergericht den Antrag des Vereins zurück. Dagegen richtete der Verein sich mit einer Beschwerde: Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen fehlten. Im Beschwerdeverfahren wurde der Verein erneut auf die fehlende Feststellung der Gemeinnützigkeit hingewiesen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, den aktuellen Stand beim Finanzamt mitzuteilen und sein Einverständnis zur Akteneinsicht beim Finanzamt zu erklären. Daraufhin erfolgte keine Reaktion des Vereins innerhalb der gesetzten Frist.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Vereins schließlich zurück und bestätigte, dass das Registergericht die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hatte:

Der Hinweis in der Satzung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erwecke bei Dritten den Eindruck, dass die Gemeinnützigkeit bereits vom Finanzamt anerkannt worden sei. Dass potenzielle Spender sich im öffentlich zugänglichen Zuwendungsempfängerregister über die Steuerabzugsfähigkeit von Spenden informieren könnten, ändere nichts daran. Das Zuwendungsempfängerregister sei als Informationsmöglichkeit öffentlich kaum bekannt. Zudem bestehe bei einer entsprechenden Satzungsregelung zunächst kein Anlass, die aus der Satzung entnommene Information zu überprüfen.

Der Verein hatte weder im Eintragungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren eine vorläufige Feststellung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt dargelegt. Auch teilte er den aktuellen Stand des Finanzamtsverfahrens nicht mit und ermöglichte dem Registergericht keine eigene Nachfrage bei den Finanzbehörden.

Ausblick

Der Beschluss des OLG Karlsruhe ist besonders für Vereine relevant, die sich in Gründung befinden. Der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt sollte möglichst früh gestellt werden, zumal Bearbeitungszeiten variieren können. Wer in der Satzung auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, muss damit rechnen, dass das Registergericht einen entsprechenden Nachweis – z.B. eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts – einfordert. Vor der Gründung sollte daher ein Satzungsentwurf mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Erst wenn diese Abstimmung erfolgt ist, sollte zur Gründung geschritten werden.

Sollten Sie Unterstützung bei diesem Abstimmungsprozess benötigen oder Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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