BMF ändert den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

20.02.2026
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Januar 2026 (Az. IV D 1 - S 0062/00121/001/002) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung in einzelnen Punkten geändert.  

Der AEAO bindet die Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Es handelt sich dabei nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, sondern um eine interne Verwaltungsanweisung. Für die Gemeinnützigkeit ist die Klarstellung des AEAO zu § 52 AO bedeutsam. Diese Änderung hatte sich bereits Ende des letzten Jahres abgezeichnet. Wir berichteten darüber in unserem Beitrag „Finanzverwaltung kündigt Änderungen des AEAO zu Betriebs-Kitas an“. 

In der Nummer 5 des AEAO zu § 52 AO wird folgender Absatz angefügt: 

Der Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung fördert nicht die Allgemeinheit, wenn die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten von Vertragspartnern des Trägers zur Verfügung gestellt werden und damit nicht mehr der Allgemeinheit zugutekommen (BFH-Urteil vom 1.2.2022, V R 1/20, BStBl. II S. 629). Bei Kinderbetreuungseinrichtungen kann eine Förderung der Allgemeinheit angenommen werden, wenn in der Satzung der Körperschaft festgelegt ist, dass 25 % der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.“ 

Hintergrund ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2022 (Az. V R 1/20). Darin stellte der BFH klar, dass der Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht die Allgemeinheit fördert, wenn die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten von Vertragspartnern des Trägers zur Verfügung gestellt werden und damit nicht mehr der Allgemeinheit zugutekommen. Der Träger hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, fast sämtliche von ihm angebotene Betreuungsplätze Unternehmen als seinen Vertragspartnern anzubieten. Er berücksichtigte die Belegungspräferenzen der Vertragspartner, so dass die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten der Unternehmen, aber nicht der Allgemeinheit zugutekamen. Ein paar wenige Plätze stellte der Träger zwar tatsächlich der Allgemeinheit zur Verfügung. Laut BFH führten aber auch diese wenigen Plätze nicht dazu, dass sich der geförderte Personenkreis als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellte. Der BFH hat in seinem Urteil keine Aussage über die konkrete Höhe der Quote der an die Allgemeinheit zu vergebende Plätze getroffen.  

Da es in der Praxis bezüglich der Quote vermehrt zu Rechtsunsicherheiten kam, hat die Finanzverwaltung neben dem Leitsatz des Urteils nun eine feste Quote von 25 % in den AEAO aufgenommen. Eine Förderung der Allgemeinheit kann nunmehr angenommen werden, wenn in der Satzung festgelegt ist, dass 25 % der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden. 

Die Klarstellung im AEAO ist grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere entspricht die Höhe der Quote von 25 % der für die Gemeinnützigkeit von Privatschulen im AEAO anerkannten Quote. Zurückzuführen ist sie auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, auf das der BFH in seinem Urteil verwiesen hatte. Gleichzeitig dürften zahlreiche Satzungsänderungen erforderlich sein, da die Quote wohl in der Satzung der Körperschaft verankert sein muss. 

Mit Blick auf die Gemeinnützigkeit kam es daneben zu Änderungen des AEAO zu § 51 Abs. 3 sowie zu redaktionellen Korrekturen des AEAO zu § 51 und § 53 AO. In Nr. 10 des AEAO zu § 51 Abs. 3 AO hat die Finanzverwaltung zwei aktuelle BFH-Urteile vom 5. September 2024 in den Erlass aufgenommen. Beide Urteile befassen sich mit der Versagung der Gemeinnützigkeit bei Körperschaften, im Zusammenhang mit Verfassungsschutzberichten. Wir berichtete im Dezember 2024 bereits über eines der Urteile (https://npo.schomerus.de/aktuelles/bfh-zur-gemeinnuetzigkeit-bei-nennung-im-verfassungsschutzbericht). 

Sollten Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS. 

Download: 

BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) 

Bildnachweis:Mirko Kuzmanovic/Stock-Fotografie-ID:1289678698

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Paderborn
Klingenderstraße 5
33100 Paderborn
München
Atelierstraße 1
81671 München
Pixel