Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.06.2026 (Az. X R 27/23) entschieden, dass Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Schule ihres Kindes als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch geleistet werden. Werden die Beiträge vom Förderverein an den Schulträger weitergeleitet, ist entscheidend, dass sie der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs dienen und vom Schulträger ausschließlich hierfür verwendet werden; ist diese Mittelverwendung nicht bereits durch die Satzung des Fördervereins sichergestellt, muss sie im Einzelfall nachgewiesen werden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG können 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 Euro, das Steuerpflichtige für den Schulbesuch eines Kindes entrichten, für das sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben, als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist insbesondere der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule. Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.
Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Als Schulgeld kommen grundsätzlich Zahlungen in Betracht, die als Gegenleistung für den Schulbesuch geleistet werden und der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienen. Von solchen Entgeltzahlungen sind Zuwendungen abzugrenzen, die nicht als Gegenleistung für den Schulbesuch erbracht werden und unter den Voraussetzungen des § 10b EStG als Spenden steuerlich berücksichtigt werden können. In diesem Fall war zu klären, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen an einen Förderverein als Entgelt für den Schulbesuch im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG einzuordnen sind.
Die Kläger sind verheiratet und Eltern zweier Kinder, für die im Streitjahr 2019 ein Anspruch auf Kindergeld bestand. Beide Kinder besuchten die P-Schule, eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin der Schule war die P-Stiftung. Die Kläger waren seit September 2016 Mitglieder des Fördervereins P Schule e. V. und leisteten im Streitjahr vier Beiträge in Höhe von jeweils 250 Euro, insgesamt somit 1.000 Euro.
Der als gemeinnützig anerkannte Förderverein verfolgte nach seiner Satzung den Zweck, die Bildung und Erziehung an der P-Schule zu fördern. Hierzu gehörten unter anderem die Unterstützung des Unterrichts und des schulischen Lebens, die Verbesserung der schulischen Ausstattung sowie die Förderung von Veranstaltungen, Studienfahrten, Arbeitsgemeinschaften und Projekten. Seine Mittel erhielt der Verein insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Im Jahr 2019 vereinnahmte der Förderverein von Eltern, deren Kinder die P-Schule besuchten, insgesamt 25.710 Euro. Im selben Jahr stellte er der P-Stiftung 29.465 Euro zweckgebunden für die P-Schule zur Verfügung. Die Kläger legten für ihre Zahlungen eine Bescheinigung des Fördervereins vor, wonach die Beiträge dem Schulträger zur Deckung seines Eigenanteils und der nicht durch die Ersatzschulfinanzierung gedeckten Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien. Eine Verwendung für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung sei nicht erfolgt.
Die Kläger machten ihre Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Beiträge jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, dass die Zahlungen nicht ausschließlich als Gegenleistung für den Schulbesuch anzusehen seien. Im Einspruchsverfahren führte es ergänzend aus, die Satzung des Fördervereins gewährleiste keine ausschließliche Verwendung der Beiträge für den Schulbesuch, da die Mittel auch für andere satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden könnten.
Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Das Finanzgericht sah die Beiträge als Entgelt für den Schulbesuch an, da sie tatsächlich an die Schulträgerin weitergeleitet und zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet worden seien. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die von den Klägern an den Förderverein geleisteten Beiträge seien als Entgelt für den Schulbesuch im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen. Entscheidend sei, ob die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch erbracht würden. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Zahlungen unmittelbar an den Schulträger geleistet werden.
Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift sei unter einem Entgelt grundsätzlich die Gegenleistung für eine Leistung zu verstehen. Als Schulgeld seien daher Beiträge der Eltern zu den Kosten des normalen Schulbetriebs anzusehen. Für die steuerliche Einordnung komme es maßgeblich auf den wirtschaftlichen Zweck der Zahlung an. Auf Empfängerseite ist nicht erforderlich, dass der Schulträger Vertragspartner ist. Es genüge, wenn die Mittel letztlich zur Finanzierung des Schulbetriebs zur Verfügung stünden und vom Schulträger hierfür verwendet würden.
Auch aus der Systematik des § 10 EStG folge nach Auffassung des BFH nicht, dass nur Zahlungen aufgrund einer eigenen rechtlichen Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Schulträger erfasst seien. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setze daher nicht zwingend voraus, dass zwischen den Eltern und dem Schulträger unmittelbar eine entsprechende Zahlungsverpflichtung bestehe.
Nach dem Zweck der Vorschrift können deshalb auch Beiträge an einen Förderverein als Schulgeld berücksichtigt werden, wenn dieser die Beiträge an den Schulträger weiterleitet und sie nachweislich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienen. Die wirtschaftliche Belastung der Eltern unterscheide sich in diesem Fall nicht von einer unmittelbaren Zahlung von Schulgeld an den Schulträger. Zugleich müsse sichergestellt sein, dass die Beiträge ausschließlich für die Kosten des normalen Schulbetriebs und nicht für andere Förderzwecke eingesetzt werden.
Eine entsprechende Mittelverwendung kann sich bereits aus der Satzung des Fördervereins ergeben. Ist die Weiterleitung der Beiträge an den Schulträger zur Deckung der Kosten des normalen Schulbetriebs dort jedoch nicht verbindlich vorgesehen, schließt dies den Sonderausgabenabzug nicht aus. In diesem Fall müssen die Steuerpflichtigen nachweisen, dass die Beiträge tatsächlich an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet wurden.
Der BFH stellte zudem klar, dass die steuerliche Einordnung einer Zahlung nicht von ihrer Bezeichnung oder der gewählten rechtlichen Gestaltung abhängt. Insoweit knüpfte er an seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden nach § 10b EStG an. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Gesamtbild. Zahlungen von Eltern, die der Deckung der Kosten des Schulbetriebs dienen, können daher nicht allein dadurch zu Spenden werden, dass sie als Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein geleistet werden.
Im Streitfall war nach den Feststellungen des Finanzgerichts nachgewiesen, dass die Beiträge der Kläger an die Schulträgerin weitergeleitet und ausschließlich zur Deckung der Kosten des normalen Schulbetriebs verwendet worden waren. Der BFH bestätigte deshalb die Entscheidung des Finanzgerichts und erkannte die Zahlungen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG an.
Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn Eltern ihre Zahlungen nicht unmittelbar an den Schulträger, sondern über einen Förderverein leisten. Für die steuerliche Anerkennung ist insbesondere die tatsächliche Mittelverwendung von Bedeutung. Fördervereinsbeiträge können als Schulgeld berücksichtigt werden, wenn sie wirtschaftlich als Gegenleistung für den Schulbesuch anzusehen sind, an den Schulträger weitergeleitet werden und ausschließlich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienen.
Für Eltern und Fördervereine ist insbesondere relevant, dass eine entsprechende Mittelverwendung nicht zwingend bereits durch die Satzung des Fördervereins festgelegt sein muss. Fehlt eine solche satzungsmäßige Bindung, müssen die Steuerpflichtigen jedoch im Einzelfall nachweisen können, dass die geleisteten Beiträge tatsächlich an den Schulträger weitergeleitet und dort ausschließlich für die Kosten des normalen Schulbetriebs verwendet wurden. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Zahlungsflüsse und der konkreten Mittelverwendung kann daher für die steuerliche Anerkennung von wesentlicher Bedeutung sein.
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die Abgrenzung zwischen Schulgeld und steuerlich begünstigten Spenden. Maßgeblich ist nicht allein die Bezeichnung einer Zahlung als Mitgliedsbeitrag oder Spende, sondern ihr wirtschaftlicher Charakter und ihre tatsächliche Verwendung. Das Urteil kann daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus insbesondere für Eltern, private Schulen und deren Fördervereine Bedeutung haben, wenn Teile der Kosten des Schulbetriebs über Fördervereinsbeiträge finanziert werden.
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