BFH bejaht Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz nach gescheitertem Projekt

25.08.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. V R 15/24, veröffentlicht am 30. Juli 2026) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der Beratungsleistungen bezieht, um eine auf einer – gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, aber nicht ausgeübten – unternehmerischen Tätigkeit beruhende Forderung durchzusetzen, aus diesen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Maßstab ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in richtlinienkonformer Auslegung mit Art. 9 und Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Die bezogenen Leistungen müssen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers aufweisen. Die Frage, ob die mit dem Sachverhalt im Zusammenhang stehende Schadensersatzzahlung selbst umsatzsteuerbar ist, spielt für den Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten keine Rolle. 

Hintergrund 

Der Vorsteuerabzug setzt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BFH voraus, dass die bezogene Eingangsleistung entweder in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz steht oder – wenn ein solcher konkreter Zusammenhang fehlt – zu den allgemeinen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit gehört (sog. Gemeinkosten). Werden die Leistungen dagegen für steuerfreie Umsätze oder nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Umstritten war in der Praxis, wie mit Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten umzugehen ist, die anfallen, wenn ein Unternehmen seine geplanten Umsätze erst gar nicht realisieren kann und stattdessen Schadensersatzansprüche durchsetzen muss. Der BFH knüpft mit seiner Entscheidung an den unionsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer an, wonach die umsatzsteuerliche Belastung unabhängig von Zweck und Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit gewährleistet werden muss – und zwar in der Vorbereitungs-, in der aktiven wie in der Abwicklungsphase gleichermaßen. 

Sachverhalt 

Klägerin war eine GmbH, die mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines mehrjährigen Projekts abgeschlossen hatte. Nach dem Vertrag hatte die Gesellschaft die Planung, Entwicklung und Einrichtung des Projekts auf eigenes Risiko vorzufinanzieren; eine Vergütung – einschließlich einer sogenannten Startvergütung – war erst mit dem tatsächlichen Projektbeginn geschuldet. Der Vertrag konnte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag, bevor das Projekt tatsächlich anlief.  

Die GmbH machte in der Folge – gestützt auf verschiedene Beratungsleistungen Dritter – erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend. Für die im Streitjahr 2020 angefallenen Beratungskosten begehrte sie den Vorsteuerabzug. Das Finanzamt versagte diesen im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit der Begründung, es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit; die Gesellschaft habe sich weder in einem förmlichen Auflösungs- noch in einem Liquidationsverfahren befunden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt (Urteil vom 29. Mai 2024 – 7 K 7122/22). Hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamts. 

Entscheidung des Gerichts 

Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung stellen die Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin dar und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Zwar habe die Klägerin mit den durchgesetzten Schadensersatzzahlungen selbst keine steuerbaren Ausgangsumsätze erbracht. Die Beratungsleistungen dienten aber unmittelbar der Erlangung einer Forderung, deren ausschließlicher Entstehungsgrund in der ursprünglich geplanten und im Erfolgsfall steuerpflichtigen unternehmerischen Tätigkeit lag. Damit bestand nach dem BFH ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der beabsichtigten wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. 

Da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerliche Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen, darf zwischen Ausgaben in der Vorbereitungsphase, während der aktiven Tätigkeit und im Rahmen der Abwicklung umsatzsteuerlich nicht willkürlich unterschieden werden. Ein einmal entstandener Vorsteuerabzug bleibt daher auch dann erhalten, wenn die geplante wirtschaftliche Tätigkeit aus vom Willen des Unternehmers unabhängigen Gründen nicht aufgenommen werden kann. Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass es für die Annahme einer solchen vormals beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten Tätigkeit weder einer förmlichen Auflösung oder Liquidation nach den §§ 60 ff. GmbHG noch der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedarf. Ob die begehrten Zahlungen echten Schadensersatz oder Entgelt für eine steuerbare Leistung darstellen, konnte der BFH offenlassen. Da die Beratungsleistungen als Gemeinkosten der geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit zuzuordnen sind, kommt es hierauf für den Vorsteuerabzug nicht mehr an. 

Ausblick 

Für die Praxis schafft die Entscheidung erhebliche Rechtssicherheit. Auch wer ein unternehmerisches Vorhaben aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisieren kann, verliert seinen Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten nicht allein deshalb, weil es später nicht zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen kommt. Für gemeinnützige Organisationen, Stiftungen und weitere Akteure des dritten Sektors ist das Urteil besonders relevant, wenn sie – etwa in ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem Zweckbetrieb mit steuerpflichtigen Umsätzen – Projekte aufsetzen, die aus externen Gründen nicht zustande kommen oder vorzeitig beendet werden. In diesen Fällen können auch die zur Durchsetzung von Schadensersatz-, Ausgleichs- oder Abwicklungsansprüchen entstandenen Beratungskosten grundsätzlich in den Vorsteuerabzug einfließen. 

Zugleich zeigt die Entscheidung die Grenzen des Vorsteuerabzugs auf. Der BFH stellt maßgeblich darauf ab, dass die ursprünglich beabsichtigte Tätigkeit im Erfolgsfall zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen geführt hätte. Bei Projekten, die von vornherein dem ideellen Bereich, einem steuerfreien Zweckbetrieb oder anderen nichtwirtschaftlichen Aktivitäten zuzuordnen wären, bleibt der Vorsteuerabzug weiterhin ausgeschlossen. Entscheidend ist für die Praxis daher eine belastbare Dokumentation der ursprünglichen Absicht. Verträge, Kalkulationen, Projektpläne, Business Cases und die interne Zuordnung des Projekts zum steuerpflichtigen Bereich sollten frühzeitig gesichert und in Angeboten, Beratungsaufträgen und Leistungsbeschreibungen erkennbar gemacht werden.  

Wenn Sie Fragen zum Vorsteuerabzug haben oder eine Einordnung Ihrer konkreten Situation wünschen, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS. 

Bildnachweis:nitpicker/Shutterstock 1239022468

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