Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 25. September 2025 (BFH, Urt. v. 25.09.2025, Az. III R 16/25) eine grundlegende Klärung vorgenommen: Nicht jede wirtschaftliche Aktivität einer gemeinnützigen Stiftung begründet automatisch eine Gewerbesteuerpflicht.
Gemeinnützige Stiftungen sind grundsätzlich von der Gewerbesteuerpflicht befreit (§ 3 Nr. 6 GewStG). In dem Verfahren hat das Finanzamt (und auch das Finanzgericht) die Gemeinnützigkeit verneint und es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die (nicht mehr gemeinnützige) Stiftung gewerbesteuerpflichtig war.
Die Klägerin, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 2011 gegründet. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO), mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind. Sie verfügte über verschiedene Vermögensanlagen, darunter Festgelder, Genossenschaftsanteile sowie Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften. Sie führte vereinzelt Aktiengeschäfte durch und nahm Spenden entgegen.
In den Jahren 2014 bis 2017 ging die Klägerin von ihrer Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. AO aus und meldete dies in ihren Steuererklärungen. Das Finanzamt verneinte jedoch die Gemeinnützigkeit und sah die Stiftung als gewerbesteuerpflichtig an. Auch das Finanzgericht stellte fest, dass die Stiftung nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 6 GewStG erfülle (Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und der Ausschließlichkeit). Das Gericht äußerte sich jedoch nicht zur Frage, ob die Tätigkeiten der Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellten, die über die Vermögensverwaltung hinausgingen.
Mit ihrer vom BFH hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge zugelassenen Revision machte die Klägerin insbesondere geltend, das FG habe übersehen, dass sie kein Gewerbesteuersubjekt im Sinne des § 2 GewStG sei und das FG nicht festgestellt habe, dass ihre Tätigkeiten den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschritten habe.
Der BFH gab der Revision der Stiftung statt und hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache erneut zum Finanzgericht.
Das Finanzgericht hatte es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen zu prüfen, ob die Klägerin in den Streitjahren überhaupt gewerbesteuerpflichtig war. Der BFH stellte unmissverständlich klar: Die Klägerin fällt als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG. Damit ist eine automatische, umfassende Gewerbesteuerpflicht wie bei einer GmbH oder AG ausgeschlossen.
Eine Stiftung kann gewerbesteuerpflichtig werden, wenn sie entweder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 2 Abs. 3 GewStG i.V.m. § 14 AO) oder einen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG) unterhält.
Gemäß § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet, wird.
Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Die Vermögensverwaltung wird letztlich negativ danach bestimmt, "ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht".
Der BFH nahm eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten vor:
Die Erzielung von Spendeneinnahmen begründet nach den bisherigen Feststellungen des FG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das Halten der Genossenschaftsanteile an der Bank begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Halten der Genossenschaftsanteile ging nicht über eine Vermögensverwaltung hinaus.
Die Anlage von Festgeld zur Erzielung von Zinsen ist zwar ebenfalls eine selbständige Tätigkeit, es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Anlage nachhaltig oder einmalig war. Außerdem ist zweifelhaft, ob diese Tätigkeit über eine Vermögensverwaltung hinausging.
Nicht festgestellt ist, ob die im Jahr 2015 durchgeführten Aktientransaktionsgeschäfte nachhaltig gewesen sind und den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschritten haben. Aus der Kreditfinanzierung und der Einschaltung eines externen Beraters ergibt sich dies nicht zwingend.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft. Beteiligt sich eine gemeinnützige Körperschaft indes an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), liegt insoweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Gewerbesteuermessbeträge 2014 bis 2017 abgewiesen wurde. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das FG muss zunächst über die Frage entscheiden, ob die Klägerin in den Streitjahren überhaupt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt und, falls dies der Fall sein sollte, welchen Umfang dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb hatte. Nicht alle von der Klägerin erzielten Einnahmen wären zwingend Bestandteil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in den Streitjahren keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG unterhielt, käme es nicht mehr auf die Frage an, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorlagen, sondern der Klage wäre dann bereits deshalb stattzugeben.
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