BFH: Vermögensstockspenden müssen bereits im Zuwendungsjahr deklariert werden

24.08.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Mit Urteil vom 3. Juni 2026 (Az. X R 2/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich behandelt werden muss, damit der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG über zehn Jahre voll ausgeschöpft werden kann. Die zentrale Botschaft für Spenderinnen und Spender: Die Spende muss bereits im Jahr der Zuwendung in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung angegeben werden – selbst dann, wenn in diesem Jahr noch gar kein Abzug (oder nur ein Teilbetrag) als Sonderausgabe beantragt wird. Wird das versäumt, kann der Abzug in den Folgejahren verloren gehen.

Hintergrund

Wer in den zu erhaltenden Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung spendet, kann diese Zuwendung nach § 10b Abs. 1a EStG steuerlich besonders günstig geltend machen: bis zu 1 Mio. Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro) können – zusätzlich zum normalen Spendenabzug – über das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Jahre verteilt als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden vom Finanzamt über § 10d Abs. 4 EStG als „verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag“ gesondert festgestellt – nur auf dieser Grundlage ist ein Abzug in den Folgejahren möglich.

Sachverhalt

Eine Spenderin hatte im Jahr 2016 einer Stiftung, die sie zugleich als Alleinerbin eingesetzt hatte, 3 Mio. Euro in den Vermögensstock zugewendet. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 gab sie diese Spende jedoch nicht an. Das Finanzamt veranlagte deshalb ohne Berücksichtigung der Zuwendung und stellte auch folglich keinen Spendenvortrag fest. Der Bescheid wurde später bestandskräftig.

Erst im Jahr 2019 legte sie dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vor und beantragte nachträglich, die Spende zu berücksichtigen – konkret: Sie begehrte einen Teilbetrag im Jahr 2016 abzuziehen, den Rest als Vortrag festzustellen und weitere 700.000 Euro im Jahr 2017 abzuziehen. Das Finanzamt lehnte ab. Hiergegen klagte die Spenderin vor dem Finanzgericht Köln.

Im Klageverfahren schränkte die Klägerin ihr Begehren dahingehend ein, dass sie lediglich für das Jahr 2016 noch einen Spendenabzug in Höhe von 552 Euro, die Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den 31. Dezember 20216 in Höhe von 999.448 Euro sowie einen Spendenabzug für das Jahr 2017 in Höhe von 400.000 Euro beantragt. Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage nur zu einem kleinen Teil statt: Es ließ eine Berücksichtigung der beantragten 552 Euro im Rahmen einer Saldierung zu (§ 177 Abs. 1 AO). Die Feststellung eines Spendenvortrags zum 31. Dezember 2016 und den zusätzlichen Abzug von 400.000 Euro im Jahr 2017 lehnte es dagegen ab.

Entscheidung des Gerichts

Die Stiftung führte das Verfahren als Alleinerbin der Spenderin fort. Der BFH wies die Revision der Stiftung im Ergebnis allerdings zurück. Zur Begründung stellte er zunächst klar, dass die Regeln über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Abs. 4 EStG) umfassend und ohne Einschränkung auch auf die Feststellung des Vermögensstock-Spendenvortrags anzuwenden sind. Der Gesetzeswortlaut verweise vollständig auf diese Vorschrift, ohne das die unterschiedliche Ausgestaltung von Verlust- oder Spendenabzug eine engere Auslegung rechtfertigen.

Der BFH bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz und stellt fest, dass der Einkommensteuerbescheid des Spendenjahres bindend ist. Bei der späteren Feststellung des Spendenvortrags wird die Spende genau in der Höhe berücksichtigt, in der sie im Steuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen ist. Eine eigenständige Prüfung im Feststellungsverfahren findet nicht mehr statt.

Die Spende muss in voller Höhe in der Erklärung angegeben werden – auch, wenn nur ein Teilbetrag oder kein Abzug im Spendenjahr als Sonderausgaben beantragt wird. Über die Höhe des insgesamt abziehbaren Spendenvolumens wird also bereits im Steuerbescheid des Zuwendungsjahres entschieden. Eine eigenständige, davon losgelöste Prüfung des Spendenvolumens findet im späteren Feststellungsverfahren nicht mehr statt. Wie beim Verlustvortrag muss der Steuerpflichtige die Spende bereits im Besteuerungsverfahren des Zuwendungsjahres in voller Höhe erklären.

Eine von der Steuerfestsetzung des Zuwendungsjahres abweichende Feststellung ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung dieses Steuerbescheids ausschließlich deshalb unterbleibt, weil sie sich auf die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht auswirkt. Fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage für die Änderung des Bescheids, etwa weil die Festsetzungsfrist abgelaufen oder keine Korrekturvorschrift einschlägig ist, kommt eine hiervon abweichende Feststellung nicht in Betracht.

Auf den Streitfall angewendet: Ursprünglich war die Vermögensstockspende im Einkommensteuerbescheid 2016 gar nicht berücksichtigt. Nach dem FG-Urteil konnte im geänderten Bescheid vom 12. April 2023 ein Teilbetrag von 552 Euro über eine Verrechnungsvorschrift als abziehbare Sonderausgabe berücksichtigt werden. Für eine weitergehende Änderung des Bescheids 2016 gab es allerdings keine Korrekturvorschrift mehr. Ohne Feststellung eines Spendenvortrags zum 31. Dezember 2016 war damit auch der Abzug weiterer 400.000 Euro im Jahr 2017 ausgeschlossen. Ein Vortragsabzug in einem Folgejahr setzt zwingend eine entsprechende Feststellung zum Ende des vorangegangenen Jahres voraus.

Ausblick

Was heißt das nun für Ihre Spenderinnen und Spender? Wer eine Zuwendung in den Vermögensstock plant, sollte diese Spende bereits im Zuwendungsjahr in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung angeben. Anzugeben ist der gesamte Betrag, der rechtlich abziehbar wäre, unabhängig davon, welchen Teilbetrag die Spenderinnen und Spender im ersten Jahr tatsächlich abziehen wollen.

Das gilt ausdrücklich zusätzlich zum bestehenden Verteilungswahlrecht: Ob und in welcher Höhe die Spende in einem konkreten Jahr abgezogen wird, können Spenderinnen und Spender weiter innerhalb des zehnjährigen Verteilungszeitraums entscheiden. Entscheidend ist aber, dass die Spende überhaupt im Zuwendungsjahr in den Steuerbescheid einfließt und dort als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wird.

Ist der Steuerbescheid des Zuwendungsjahres aus Sicht der Spenderinnen und Spender unzutreffend – etwa, weil die Spende gar nicht oder nur mit einem zu geringen Betrag berücksichtigt wurde –, muss direkt gegen diesen Steuerbescheid vorgegangen werden. Ein späteres „Nachholen“ allein über das Feststellungsverfahren ist ausgeschlossen.

Ist der Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres einmal bestandskräftig und nicht mehr korrigierbar, geht der Vortrag in die Folgejahre unwiederbringlich verloren. Bei größeren Zuwendungen in den Vermögensstock kann das die steuerliche Wirkung einer Spende deutlich mindern.

Stiftungen sollten Spenderinnen und Spender darauf hinweisen, dass die Spende bereits im Zuwendungsjahr vollständig in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist – unabhängig davon, welcher Teilbetrag tatsächlich abgezogen werden soll. Es empfiehlt sich, entsprechende Hinweise – gerade bei größeren Zuwendungen – standardmäßig zu geben.

Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

Bildnachweis:Andrzej Rostek/Stock-Fotografie-ID:2246882683

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Paderborn
Klingenderstraße 5
33100 Paderborn
München
Atelierstraße 1
81671 München
Pixel