Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az. V R 4/23) klargestellt, dass die bisherige Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen der ständigen Rechtsprechung des BFH und dem Unionsrecht widerspricht. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für gemeinnützige Sportvereine und deren Umgang mit Mitgliedsbeiträgen, Steuerbefreiungen und dem Vorsteuerabzug.
Seit dem BFH-Urteil vom 9. August 2007 (Az. V R 27/04) hält der BFH daran fest, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können – und zwar unabhängig davon, ob die Mitglieder die ihnen gebotenen Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Finanzverwaltung hält jedoch – auch nach über 15 Jahren – an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis fest (vgl. Abschn. 1.4. Abs. 1 und Abschn. 2.10. Abs. 1 UStAE sowie BMF-Schreiben vom 04.02.2019). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen als sog. „echte" Mitgliederbeiträge nicht steuerbar. „Unechte“ und damit steuerbare Mitgliedsbeiträge sind nur dann gegeben, wenn Sonderbelange einzelner Mitglieder bedient werden.
Einige Vereine haben sich bewusst auf die Rechtsprechung des BFH berufen, um bei größeren Investitionen in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. Dafür waren ihre Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig.
Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein. Zweck und Aufgabe des Vereins war im Streitjahr 2015 die Förderung des Sports, insbesondere der Jugend und die allgemeine Jugendarbeit. Zu den betriebenen Sportarten gehörten Fußball, Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wurde innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und nahm für ihre Heimspiele Eintrittsgelder ein. In den Jahren 2015 und 2016 errichtete der Verein einen Kunstrasenplatzes auf dem von der Gemeinde bis zum Jahr 2040 gepachteten Vereinsgelände.
Der Verein berechnete die Umsatzsteuer in seiner Erklärung für 2015 auf Pachteinnahmen und Eintrittsgelder sowie auf die Mitgliedsbeiträge, auf die er den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent anwandte, und machte auch den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Betriebsprüferin jedoch die Auffassung, dass die Mitgliederbeiträge als Teilnehmergebühren für von der Umsatzsteuer befreite sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzusehen seien, weshalb der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Vereinsleben und der Errichtung des Kunstrasenplatzes ausgeschlossen sei.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Prüferin an und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid; der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage nur in geringem Umfang statt und sah die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie sportliche Veranstaltungen an. Der Vorsteuerabzug sei damit ausgeschlossen.
Der BFH hat das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar hat das Finanzgericht zu Recht angenommen, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen gegen die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erbracht hat. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet wurden. Es fehlt an einer Würdigung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen vorliegen.
Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang vorrangig entscheiden, ob die Einräumung der Möglichkeit, aktiv am Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen und die Sportanlagen zu nutzen, eine einheitliche Leistung darstellt oder ob es sich um mehrere selbständig erbrachte Leistungen handelt. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen umfasst, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz.
Das Urteil könnte so zu verstehen sein, dass das Gericht in dem vorliegenden Sachverhalt zu einer einheitlichen Leistung tendiert. Es gibt dem Finanzgericht mit auf den Weg, bei einer einheitlichen Leistung zu unterscheiden, zwischen der Annahme
einer Haupt- mit einer Nebenleistung und
gleichwertigen Leistungsbestandteilen im Rahmen eines untrennbaren wirtschaftlichen Vorgangs, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Handelt es sich um eine einheitliche Leistung aus Haupt- mit einer Nebenleistung, dann liegt insgesamt eine Steuerfreiheit vor, wenn die Hauptleistung steuerfrei ist (die Nebenleistung teilt insoweit das Schicksal der Hauptleistung).
Handelt es sich um gleichwertige Leistungsbestandteile im Rahmen eines untrennbaren wirtschaftlichen Vorgangs, dann ist die einheitliche Leistung insgesamt steuerpflichtig, wenn Teile umfasst sind, die nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind (sportliche Veranstaltung, s.o.). Der BFH tendiert hier dazu, eine einheitliche Leistung anzunehmen, weil der Sportverein sein Angebot auf verschiedene Mitgliedergruppen ausgerichtet hat, das aus mehreren gleichwertigen Leistungselementen besteht. Dafür spricht vor allem, dass das Mitglied die Leistungen des Sportvereins nur in Form eines Gesamtpakets erhält, das die Nutzung aller angebotenen Kurse und Trainings sowie der Sportgeräte und – anlagen umfasst, um dann nach seinen persönlichen Vorlieben und Bedürfnissen einzelne Angebote frei auszuwählen. Diese einheitliche Leistung wäre insgesamt steuerpflichtig, wenn einzelne steuerpflichtige Bestandteile (z.B. freies Training ohne Anleitung) enthalten sind. Eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil kommt nicht in Betracht.
Sollte die einheitliche Leistung steuerpflichtig sein, muss das Finanzgericht weiter prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) anwendbar ist.
Das Urteil des BFH ist ein wichtiges Signal für gemeinnützige Sportvereine, die sich auf eine differenzierte umsatzsteuerliche Beurteilung ihrer Leistungen einstellen müssen.
Bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 war eine Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL durch einen neu einzufügenden § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG geplant, der Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben im engen Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung befreien sollte. Dieses Vorhaben wurde jedoch letztlich nicht verwirklicht. Der Gesetzgeber konnte sich nicht durchsetzen, weil der Wunsch nach einem Vorsteuerabzug (z.B. aus dem Bau eines Kunstrasenplatzes) damit ausgeschlossen worden wäre. Der BFH macht aber erneut deutlich, dass der nationale Gesetzgeber gefordert ist, die unionsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten zur Schaffung von Steuerbefreiungen im Sportbereich durch eine Änderung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umzusetzen.
Das Verfahren wird nun vor dem Niedersächsischen Finanzgericht fortgesetzt, das auf Grundlage der BFH-Vorgaben eine umfassende Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen hat. Eine abschließende Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine bleibt damit zunächst noch offen. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich tätig werden, müssten insbesondere Sonderregelungen mit Blick auf § 15a UStG getroffen werden.
Wir behalten den weiteren Verfahrensgang und Gesetzgebungsvorhaben für Sie im Blick und informieren Sie selbstverständlich umgehend. Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.