BMF aktualisiert seine FAQ zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025

26.03.2026
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. März 2026 auf seiner Website die „Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025“ aktualisiert.

Grundsätzlich ist ab dem 1. Januar 2025 bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Über die Einführung der E-Rechnung berichteten wir in unserem Artikel "Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung". Die detaillierte Verwaltungsauffassung können Sie dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 und unserem dazugehörigen Artikel "E-Rechnung im Umsatzsteuerrecht: Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur Ergänzung und Klarstellung" entnehmen.

In den aktualisierten FAQ veröffentlicht das BMF die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur E-Rechnung. Auch gemeinnützige Organisationen können umsatzsteuerliche Unternehmer sein, wenn sie entgeltlich Leistungen erbringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Leistungen steuerfrei sind. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig mit den technischen und regulatorischen Herausforderungen beschäftigen.

Angesichts des hohen Umsetzungsaufwandes für Unternehmen hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen vorgesehen:

  • Bis zum Ende des Jahres 2026 dürfen für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig; allerdings ist dafür die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

  • Bis zum Ende des Jahres 2027 dürfen für im Jahr 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig; wie in den Vorjahren ist dafür die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers 800.000 Euro nicht überschreitet.

  • Ab dem Jahr 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann von allen übrigen Unternehmern zwingend einzuhalten.

Die FAQ der Finanzverwaltung können dabei unterstützen, die Regelungen zur E-Rechnung zu überblicken. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Regelungen zur E-Rechnung intensiver zu befassen und den Empfang sowie die Ausstellung von Rechnungen in Ihrer Einrichtung zu überprüfen. 

Falls Sie hierzu unsere Unterstützung benötigen oder Fragestellungen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025

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