Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 06.08.2024 (GZ IV D 1 - S 0062/24/10002:001) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und die Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und die Investitionszulage angehoben. Wir berichteten an dieser Stelle (Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird angehoben (schomerus.de)) bereits im Frühjahr über die geplante Anhebung der Höchstgrenzen.
Nunmehr gelten gemäß Ziff. 1.1 und 1.2 AEAO zu § 52 folgende Höchstgrenzen:
Jahresmitgliedsbeiträge 1.440 € (zuvor: 1.023 €)
Aufnahmegebühren 2.200 € (zuvor: 1.534 €)
Investitionsumlage 7.200 € (zuvor: 5.113 €)
Insbesondere bei gemeinnützigen Golfclubs, aber auch bei anderen Sportvereinen, ist oftmals streitig, ob diese das Merkmal der Förderung der Allgemeinheit und damit die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Kritisiert wird, dass durch zu hohe Beiträge gerade nicht jedem die Mitgliedschaft in dem entsprechenden Verein offensteht. Um regelmäßige Streitigkeiten zu verhindern, hat das BMF im AEAO zu § 52 AO entsprechende Grenzen festgelegt, bis zu welcher Höhe – zumindest in Hinblick auf erhobene Beiträge – keine gemeinnützigkeitsrechtlichen Bedenken von Seiten der Finanzverwaltung bestehen.
Das aktuelle BMF-Schreiben finden Sie hier: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) (bundesfinanzministerium.de)
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