BMF zur umsatzsteuerlichen Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

27.05.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.05.2024 (Gz. III C 2 – S 7300/19/10002:001) Stellung zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG bezogen und in entsprechender Weise den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer geändert.

Vorausgegangen waren den Anpassungen insbesondere die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zur Zuweisung von Leistungen in das Privatvermögen bzw. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Dabei vertritt das BMF die Auffassung, dass eine Leistung ausschließlich der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sei, wenn sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen ist. Für eine gewillkürte Zuordnung müsse ein Umfang der unternehmerischen Verwendung von mindestens 10 % erreicht werden.

Sofern der Unternehmer beabsichtige, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Um eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich eines teilgenutzten Gegenstands zu perpetuieren, bedarf es einer auf Beweiszeichen gestützten Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.

Die Zuordnung zum Unternehmen komme insbesondere (auch konkludent) dadurch zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstandes ganz oder teilweise als Unternehmer handelt – diese Entscheidung müsse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits vorliegen und dokumentiert werden. Diese Dokumentation erfolge regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Fehle es an objektiven Beweiszeichen müsse allerdings eine Mitteilung über die Zuordnung an das Finanzamt erfolgen.

Weitere objektive Beweiszeichen können sein:

  • Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen,

  • betriebliche Versicherung des Gegenstandes,

  • bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes,

  • Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen

  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände oder

  • Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen.

Die entsprechenden Änderungen wurden – mit Anwendung auf noch alle offenen Fälle - in Abschnitt 15.2c UStAE eingearbeitet.

Insbesondere bei Gegenständen, deren Nutzung sich im Laufe der Zeit ändern kann, wie z.B. Grundstücken, kommt der Zuordnung zum Unternehmen große Bedeutung bei. Sofern keine Zuordnung zum Unternehmen erfolgt ist, kann auch bei Nutzungsänderung nachträglich keine Vorsteuer gezogen werden. Es ist insoweit begrüßenswert, dass das BMF sich dazu geäußert hat, wie die Dokumentation erfolgen kann und in welchem Zeitraum sie dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Quelle: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Absatz 1 UStG); Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung - Folgen aus dem EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2021 - C-45/20 und C-46/20 sowie den BFH-Urteilen vom 4. Mai 2022 - XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022 - V R 4/20 (bundesfinanzministerium.de)

Bildnachweis:Galeanu Mihai/Stock-Fotografie-ID:1299104967

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