Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 25.10.2023 (Az.: 13 K 2542/20 K F) Stellung zum Abzug von Spenden einer deutschen GmbH an eine italienische Stiftung bezogen. In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das FG im Ergebnis die steuerliche Geltendmachung der Zuwendungen versagt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG können Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden. Zuwendungsempfänger können nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c) KStG auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sein, die in einem Mitgliedstaat der EU belegen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung den Abzug von Spenden an eine italienische Stiftung geltend gemacht hat. Das zuständige Finanzamt versagte der GmbH den Spendenabzug mit der Begründung, dass die Stiftung nicht die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfülle. Ein hiergegen gerichteter Einspruch blieb erfolglos. Zu Recht, wie das FG nun entschied.
Der erkennende Senat sah gleich aus mehreren Gründen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach deutschem Steuerrecht bei der italienischen Stiftung als nicht erfüllt an.
Zunächst seien die gemeinnützigen Zwecke, welche die italienische Stiftung verfolgt, durch die Satzung nicht ausreichend klar bestimmt. Es müsse sich aufgrund von § 60 Abs. 1 Satz 1 AO bereits aus der Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft ergeben, welche Satzungszwecke verfolgt würden und wodurch die Verwirklichung eintreten solle. Soweit die Satzung vorschreibe, dass auch weitere Tätigkeiten mit Verweis auf einer außerhalb der Satzung stehenden Norm ausgeübt werden können, so genüge dies grade nicht der hinreichenden Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 AO. Es müsse aus der Satzung heraus feststellbar sein, welche Zwecke verfolgt würden und wodurch diese verwirklicht werden. Der Verweis auf außenstehende Rechtsdokumente reiche grade nicht aus.
Außerdem genüge die Satzung nicht den formellen Anforderungen an eine mildtätige Tätigkeit nach § 59 i.V.m. § 53 AO, da der Kreis der zu unterstützenden Personen nicht hinreichend klar umrissen sei. Nach der Satzung können Geld- und Sachleistungen „zur Förderung [...] von [...] Personen und Haushalten mit festgestelltem Bedürftigkeitsstatus“ geleistet werden. Dieser Personenkreis sei nach Auffassung des Senats nicht hinreichend bestimmt, da sich aus der Satzung nicht ergebe, durch wen und nach welchen Kriterien der Bedürftigkeitsstatus festgestellt werde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Aufzählung des begünstigten Personenkreises in der Satzung nicht abschließend sei, was sich an dem in der Satzung verwendeten Wort „wie“ zeige. Es bestehe daher bei alleiniger Betrachtung der Satzung keine Gewähr, dass die satzungsgemäß ausgeübte Mildtätigkeit den Vorgaben des § 53 AO entspreche. Dieser Mangel ließe sich auch nicht durch eine wohlwollende Satzungsauslegung beheben.
Abschließend enthalte die Satzung zwar eine Regelung zum Anfall des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung, jedoch nicht für den Umstand des Wegfalls des steuerbegünstigten Status. Hierin liege ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 61 AO.
Somit sieht es das FG im Ergebnis als erwiesen an, dass die italienische Stiftung Kraft ihrer Satzung nicht den Vorgaben der §§ 51 bis 68 AO entspreche und daher nicht tauglicher Empfänger von zum Spendenabzug berechtigenden Zuwendungen sei. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass auch die Vorschriften der §§ 59, 60 und 61 AO mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar seien.
Um das steuerliche Risiko, dass Zuwendungen von Mitteln an Körperschaften im EU-Ausland nicht abzugsfähig sein könnten, zu minimieren, kann das zum 01.01.2024 eingeführte Zuwendungsempfängerregister helfen: Es bietet auch ausländischen Körperschaften erleichterte Möglichkeiten, steuerbegünstigte Spenden aus Deutschland zu erhalten. Sie können sich beim BZSt für steuerliche Zwecke registrieren und den Nachweis führen, dass sie die deutschen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. Die ausländische Körperschaft muss insbesondere Spender mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland haben und es muss ein sogenannter Inlandsbezug der Tätigkeit gegeben sein. Nach einer erfolgreichen Registrierung sind die Zuwendungen des deutschen Zuwendenden für diesen steuerbegünstigt.
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