FG Münster zur Umsatzsteuerfreiheit von betreutem Wohnen

21.05.2024
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 11.12.2023 (Az. 15 K 448/20 U) Stellung zur Umsatzsteuerfreiheit von betreutem Wohnen bezogen und eine praktikable Anwendung des § 4 Nr. 16 Buchst. l) UStG befürwortet, gleichzeitig aber strikte Grenzen gesetzt.

§ 4 Nr. 16 Buchst. l) UStG (bis 30.06.2013 Buchst. k)) regelt, dass Umsätze durch Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent (früher 40 Prozent) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Dabei muss es sich ihrer Art nach um Leistungen handeln, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die umsatzsteuerliche Organträgerin einer gemeinnützigen Pflegeeinrichtung und eines Pflegedienstes war. Unter anderem wurde durch die Klägerin ein “betreutes Wohnen” angeboten. Dies umfasste neben der Bereitstellung von Zimmern auch die Einrichtung eines Notrufsystems sowie die zeitlich begrenzte Bereitstellung einer pflegerischen Betreuung.

Das zuständige Finanzamt versagte im Rahmen einer Außenprüfung die Steuerfreiheit der Umsätze des betreuten Wohnens, da die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die Pflegekosten zu mindestens 25 Prozent (40 Prozent) durch die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung vergütet worden sind. Ein hiergegen gerichteter Einspruch blieb erfolglos. Zu Recht, wie das FG Münster nun entschied.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellt zunächst klar, dass die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 UStG dem Zweck diene, die Kosten der Sozialleistungen zu senken. Dennoch sei nach Rechtsprechung des EuGH die Norm eng auszulegen.

Es sei nach Ansicht des FG vorliegend unerheblich, ob die Leistungen der Klägerin gegenüber dem in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG genannten Personenkreis erbracht worden seien, denn die Klägerin habe in unzureichender Weise (durch Vorlage von Durchschnittsberechnungen) nachgewiesen, ob die vorgesehene Vergütungsbedingung erfüllt sei.

Ob Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent (40 Prozent) von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet wurden, entscheide sich nach Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift dem leistenden Unternehmer die Anwendung der Steuerfreiheit ermöglichen wolle und daher unter praktikablen Bedingungen anwendbar sein müsse. Dies gelte umso mehr, als die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit gerade in den Fällen ermöglicht werden soll, in denen es an unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu Sozialversicherungsträgern fehle. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Leistungen an Personen mit der Zuerkennung einer Pflegestufe erbracht worden seien – in solchen Fällen sei unerheblich, ob die Leistungen direkt durch die Sozialversicherungsträger vergütet wurden oder nicht. In diesen Fällen kann eine Kostentragung durch die Pflegekassen als Sozialversicherungsträger unterstellt werden.

Vorliegend habe die Klägerin allerdings nur eine Durchschnittsbelegung vorgetragen, auf Basis derer eine Bestimmung der Vergütungsbedingung nicht genau nachvollzogen werden könne. Insbesondere sei nicht zu ermitteln, welche Bewohner eine Pflegestufe haben und welche nicht. Hier müsse dann erkannt werden, dass anerkannte Einrichtungen nicht per se, sondern nur im Rahmen einer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Vereinbarung steuerfreie Leistungen erbringen.

Im Übrigen seien die Leistungen der Klägerin auch nicht wegen § 4 Nr. 18 UStG bzw. § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei.

Ausblick

Im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG sollten Einrichtungen in jedem Fall eine genau Dokumentation der Übernahme von Betreuungs- oder Pflegekosten durch die Sozialversicherungsträger bereithalten. Zwar sagt das FG, es müssten praktikable Bedingungen geschaffen werden, gleichzeitig verlangt es aber eine genaue Berechnung der 25 Prozent-Grenze. Dies erscheint unter Anbetracht der engen Auslegung des EuGH auch folgerichtig, bedeutet allerdings auch, dass hinsichtlich der Dokumentation genaustens aufgelistet werden muss, von wem die Kosten zu tragen waren bzw. ob die Bewohner eine Pflegestufe zuerkannt wurde.

Bildnachweis:Ingo Bartussek/Stock-Foto ID: 1576975117

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