Nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz in einem langwierigen Gesetzgebungsprozess nun seit Juli diesen Jahres in Kraft getreten ist (Schomerus berichtete), bereiten sich nun eine Vielzahl von Unternehmen auf die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben vor bzw. befinden sich bereits im Umsetzungsprozess. Dabei kommen immer wieder wichtige Frage auf. Schomerus beantwortet im Folgenden die fünf am häufigsten gestellten Fragen
Das HinSchG soll eine Hinweisgeberkultur fördern und betrifft insoweit alle Arbeitgeber. Dafür werden zum einen Schutzmechanismen für Personen, die Verstöße melden, die unter das HinSchG fallen, eingeführt, wie etwa ein Verbot von Repressalien und Schadensersatzansprüche der hinweisgebenden Person. Für Arbeitgeber aber bedeutsamer und aufwendiger ist die neu geschaffene Pflicht zur Schaffung einer internen Meldestelle ab einer Größe von 50 Beschäftigten. Außerdem sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Besetzung der Meldestelle betrauten Mitarbeiter zu schulen.
Für Arbeitgeber mit einer Mitarbeiterzahl von mehr als 249 Beschäftigten besteht die Pflicht zur Einrichtung der Meldestelle bereits seit dem Inkrafttreten des HinSchG. Arbeitgeber mit mehr als 49 Beschäftigten haben hierfür etwas mehr Zeit. Spätestens zum 17.12.2023 muss die Meldestelle eingerichtet sein.
Die Nichteinrichtung einer Meldestelle ist ab dem 01.12.2023 bußgeldbewehrt. Schlimmstenfalls kommt ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR in Betracht. Außerdem ist zu bedenken, dass sich die Nichteinrichtung der Meldestelle auch negativ auf die Reputation des Arbeitgebers auswirken kann, wenn deren Fehlen bspw. im Zusammenhang mit internen Ermittlungen oder Strafverfahren publik wird.
Der wichtigste Grundsatz, der bei der Einrichtung der Meldestelle zu beachten ist, ist zum einen die Vertraulichkeit der im Zuge der Meldung erlangten Informationen etwa über die hinweisgebende Person selbst, aber auch über die möglicherweise von der Meldung betroffenen weiteren Personen. Dies soll sichergestellt werden durch eine größtmögliche Unabhängigkeit der die Meldestelle betreuenden Mitarbeiter. Außerdem dürfen auf die geschaffenen Meldekanäle nur diejenigen Mitarbeiter zugreifen können, die auch mit der Betreuung der Meldestelle betraut sind. Es wird außerdem angeraten, auch anonymisierte Meldungen zu ermöglichen, um die Bereitschaft zur Meldung von Verstößen zu erhöhen, wenngleich eine entsprechende Pflicht nicht im Gesetz verankert ist. Schomerus arbeitet hier mit einem Kooperationspartner zusammen, der die Einrichtung eines anonymen digitalen Meldekanals ermöglicht.
Externe Berater können Sie bei der Schulung der Mitarbeiter unterstützen. Darüber hinaus eröffnet das HinSchG auch die Möglichkeit, die Meldestelle durch einen Dritten einrichten und betreuen zu lassen. SCHOMERUS übernimmt gern die Aufgabe der Meldestelle.
SCHOMERUS berät große wie kleine mittelständische Arbeitgeber ebenso wie gemeinnützige Organisationen und ist daher in der Lage, Sie bei der bedarfsgerechten Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen.
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