Das BMF hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness („Wachstumschancengesetz“) vorgelegt. Mit der Verabschiedung ist nach Befassung im Kabinett, im Bundestag und im Bundesrat erst im Dezember zu rechnen. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungs- und Neuerungsvorschläge betrifft zahlreiche einzelne Steuergesetze, die schon jetzt bei der Planung berücksichtigt werden können.
Durch ein neues „Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz“ sollen Steuerpflichtige jedweder Rechtsform auf Antrag eine Investitionsprämie erhalten für nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes und vor dem 1.1.2028 begonnene und abgeschlossene begünstigte Investitionen. Die Investitionsprämie soll 15 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 200 Mio. € betragen. Die Prämie wird also maximal in Höhe von 30 Mio. € gewährt. Begünstigt ist die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, wenn die Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass die Energieeffizienz im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verbessert wird und damit Unionsnormen übertrifft. Diese Voraussetzungen müssen durch Expertisen zertifizierter Energieberater oder Energiemanager nachgewiesen werden. Die Prämie soll bei jeweiligem Abschluss einer Maßnahme ausgezahlt und steuerlich erfolgsneutral behandelt werden. Die Prämie mindert die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen.