Jahressteuergesetz 2024 II - Photovoltaikanlagen als Zweckbetrieb

05.08.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Neben den bereits vorgestellten Änderungen, welche der Entwurf des Jahressteuergesetz 2024 II beinhaltet, sollen nach Ansicht der Bundesregierung künftig auch Photovoltaikanlagen als Selbstversorgungseinrichtungen Zweckbetrieb sein können. Hierfür ist eine doppelte Ergänzung des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO geplant.

Was regelt § 68 Nr. 2 Buchst. b AO?

Diese Norm behandelt in ihrer aktuellen Ausgestaltung Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von gemeinnützigen Körperschaften erforderlich sind, als Zweckbetrieb.

Solche Selbstversorgungseinrichtungen beteiligen sich nach Ansicht des BFH mit ihren Innenumsätzen nicht am wirtschaftlichen Verkehr und die eigene Versorgung ist in der Regel mangels Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO.

Daher erlangt die Ertragssteuerbefreiung des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO in der Regel erst dann Bedeutung, wenn die Selbstversorgungseinrichtung neben der Versorgung der Trägerkörperschaft auch an Außenstehende Leistungen gegen Entgelt erbringt. Um in diesem Fall als Zweckbetrieb zu gelten, sind solche Selbstversorgungsbetriebe Beschränkungen unterworfen. Soweit "Dritte” mitversorgt werden, dürfen die Leistungen an diese nur gelegentlich wegen mangelnder Auslastung erfolgen und wertmäßig 20 % der Summe aller Lieferungen und Leistungen der Versorgungseinrichtung nicht übersteigen. Eine Überschreitung der Grenzen führt zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Erste geplante Ergänzung

Die Bundesregierung plant, § 68 Nr. 2 Buchst. b AO zu ergänzen und klarzustellen, dass auch Photovoltaikanlagen Selbstversorgungseinrichtungen sein können. Insofern wird der Begriff der Selbstversorgungseinrichtung erweitert.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Anreize für Gemeinnützige zu setzen, Photovoltaikanlagen zur Selbstversorgung zu installieren, um so einen Beitrag zur angestrebten Energiewende zu leisten. Hierzu soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen möglichst geringen bürokratischen Anforderungen unterliegen.

Durch diese erste Anpassung ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage folglich dann Zweckbetrieb, wenn sie – wie andere Selbstversorgungseinrichtungen auch – überwiegend (zu mindestens 80 Prozent) eigengenutzt wird. Im Ergebnis gelten für diese Photovoltaikanlagen die bereits bestehenden Regelungen für Selbstversorgungseinrichtungen gemeinnütziger Körperschaften nach § 68 Nr. 2 AO.

Zweite geplante Ergänzung

Zudem wird ein neuer Teilsatz nach § 68 Nr. 2 Buchst. b AO eingefügt, wonach das Vorliegen einer steuerbegünstigten Selbstversorgungseinrichtung bei Photovoltaikanlagen fingiert wird, wenn mit ihnen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt werden. Das heißt, dass eine einzelne Anlage nicht mehr Leistung als 30 kW (peak) erreichen darf. Sollten mehrere Anlagen durch die gemeinnützige Körperschaft betrieben werden, so dürfen diese keine Leistung mit mehr als 100 kW (peak) kumuliert erreichen.

Unterschreiten die Anlagen diese Leistungen, so wäre die Grenze des ersten Halbsatzes (max. 20 %) bei diesen Photovoltaikanlagen nicht zu prüfen; sie gelten auch als Zweckbetrieb, wenn der erzeugte Strom beispielsweise nur zu 50 % eigengenutzt wird.

Mit Blick auf das Gebot der Selbstlosigkeit darf der Betrieb der Photovoltaikanlage jedoch nicht Hauptzweck der Körperschaft sein.

Ausblick

Die Qualifikation des Betriebs von Photovoltaikanlagen als Zweckbetrieb bedeutet, dass diese nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Dies ermöglicht auch, dass die Anlagen aus steuerbegünstigten Mitteln finanziert werden dürfen, sofern diese Mittel keiner Zweckbindung unterliegen. Eine Satzungsänderung der jeweiligen steuerbegünstigten Organisation ist im Übrigen nicht zwingend notwendig, da die entsprechenden Photovoltaikanlagen der Selbstversorgung dienen und damit die bereits bestehenden Satzungszwecke gefördert werden.

Da es sich bei der Ergänzung in § 68 Nr. 2 Buchst. b AO um eine beispielsweise Aufzählung handelt, sind auch sämtliche andere Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und zur Selbstversorgung verwendet werden, von der Regelung umfasst.

Das Jahressteuergesetz 2024 II muss noch durch den Bundestag beschlossen werde. Über aktuelle Entwicklung halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Download: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs

Bildnachweis:ArtistGNDphotography/Stock-Fotografie-ID:1405880267

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