Keine Regelverschonung bei vorherigem Antrag auf Optionsverschonung

29.08.2023
Erbschaft- und Schenkungsteuer
2 Minuten

Das FG Münster hat mit Urteil vom 27. Oktober 2022 bedauerlicherweise entschieden, dass die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, die Voraussetzungen dafür aber tatsächlich nicht vorliegen. Das war zu erwarten, was die Sache aber nicht besser macht.

In dem entschiedenen Fall schloss der Kläger mit seinem Vater einen Übergabevertrag, wonach der Vater auf den Sohn eine OHG-Beteiligung sowie Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie Grundbesitz übertrug.

In der Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Nach den weiteren Angaben in der Erklärung machte das Verwaltungsvermögen der OHG 90 % oder mehr aus. Das Betriebsfinanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der OHG sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens gesondert fest, wobei das Verwaltungsvermögen mehr als 70 % des Betriebsvermögens ausmachte. Das Grundstück bewertete es als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, wobei es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Begünstigung nach § 13a ErbStG berücksichtigte, für den OHG Anteil jedoch nicht. Die Optionsverschonung sei insoweit nicht zu gewähren, weil die Verwaltungsvermögensquote von 20 % überschritten sei. Da der Antrag auf Optionsverschonung unwiderruflich sei, komme auch die Regelverschonung nicht in Betracht.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und nahm seinen Antrag auf Optionsverschonung, den er versehentlich gestellt habe, zurück und begehrte die Regelverschonung. Das Finanzamt setzte die Steuer auf 0 € herab, weil es einen zusätzlichen persönlichen Freibetrag gewährte. Daraufhin verwarf es den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger weiterhin die Regelverschonung geltend, um den persönlichen Freibetrag für zukünftige Übertragungen bzw. im Erbfall nutzen zu können. Er sei bei der Antragstellung irrtümlich davon ausgegangen, dass das Grundstück kein begünstigtes Betriebsvermögen darstelle.

Das FG Münster wies die Klage als unbegründet ab. Diese Vergünstigung hat das Finanzamt jedoch zutreffend nicht gewährt. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG scheitert an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 %. Die Regelverschonung ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil er in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt hat. Dieser Antrag bewirkt, dass einzelne für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt werden.

Die Optionserklärung betrifft ausdrücklich den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens. Der etwaige Irrtum des Klägers über die Qualifizierung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen betrifft die OHG-Beteiligung nicht, da die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann.

Das ist im Ergebnis nicht gut gelaufen. Der BFH hat die Revision zugelassen.

Bildnachweis:AndreyPopov/Stock-Fotografie-ID:853810196

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