Nachdem der „allgemeine“ Corona-Bonus Ende März 2022 ausgelaufen ist, hat die Bundesregierung einen neuen Corona-Bonus im Bereich der Pflege auf den Weg gebracht.
In der Zeit vom 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 können Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn einen Corona-Bonus i.H.v. 4.500 € erhalten. Dies gilt jedoch nicht für alle Arbeitnehmer, sondern nur für Personen, die für Einrichtungen in den folgenden Bereichen tätig sind:
Krankenhäuser
Einrichtungen für ambulantes Operieren
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
Dialyseeinrichtungen
Arztpraxen und Zahnarztpraxen
Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
Rettungsdienste
Nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen.
Die in § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgezählten Einrichtungen sind: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageseinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der zuvor aufgezählten Einrichtungen vergleichbar sind, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, Rettungsdienste
nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.
Ferner kann der Bonus auch an Personen gezahlt werden, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleitungsvertrages in den oben aufgezählten Einrichtungen tätig sind.
Eine Anwendung der ausgelaufenen Corona-Bonus Regelung (§ 3 Nr. 11b EStG) findet nicht statt.
Die Corona-Bonus Zahlung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es müssen folglich keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, sodass der Bonus den Beschäftigten vollumfänglich zugutekommt.