In der digitalisierten Arbeitswelt, in der Arbeitsverhältnisse zunehmend über Apps und Plattformen organisiert werden, verschwimmen die klassischen Grenzen dessen, was einen „Betrieb" ausmacht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich kürzlich in mehreren Beschlüssen (BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24; BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 26/24; BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 40/24) genau mit dieser Frage beschäftigen – und die Antwort hat weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen, die plattformbasiert arbeiten.
Eine Arbeitgeberin bietet bundesweit Essenslieferungen über eine digitale Plattform an. Das Unternehmen ist in sogenannte „Hub-Cities" (Hauptumschlagbasen mit Verwaltungsmitarbeitern) und „Remote-Cities" (reine Liefergebiete) organisiert. In den Remote-Cities arbeiten ausschließlich Auslieferungsfahrer, die ihre Aufträge und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber nahezu vollständig über eine App abwickeln.
2022 und 2023 kam es dann zum Konflikt: In mehreren Remote-Cities – darunter Braunschweig, Kiel und Bremen – wurden jeweils eigene Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an, mit dem Argument, dass diese dezentralen, app-gesteuerten Liefergebiete gar keine eigenständigen Betriebe seien und dort deshalb keine separaten Betriebsräte gewählt werden dürften.
Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte erklärten die Betriebsratswahlen für unwirksam – und das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Auffassung in der Rechtsbeschwerde.
Die zentrale Begründung in der hierzu vorliegenden Pressemitteilung: Nach § 1 BetrVG werden Betriebsräte in „Betrieben" gewählt. Als Betriebe gelten auch selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.
Diese Maßgaben gelten auch, wenn Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital" mit Hilfe einer App gesteuert werden. Entscheidend ist also nicht die technische Art der Arbeitsorganisation, sondern die tatsächliche organisatorische Struktur.
Im konkreten Fall fehlte es den Remote-Cities nach Auffassung des BAG an diesem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit. Die bloße Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reichte dafür nicht aus. Die organisatorische Selbstständigkeit vermittelt sich nicht allein dadurch, dass dort Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft beschäftigt sind.
Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen hochrelevant:
Für Plattform-Unternehmen: Die Rechtsprechung schafft Rechtssicherheit. Nicht jede räumliche oder organisatorische Untergliederung begründet automatisch einen eigenen betriebsratsfähigen Betrieb. Das ist besonders wichtig, wenn Ihr Geschäftsmodell auf dezentraler, app-gesteuerter Arbeit basiert.
Mitbestimmung bleibt möglich: Das Urteil bedeutet nicht, dass app-gesteuerte Arbeit betriebsratsfrei wäre. Es bedeutet lediglich, dass die Betriebsratswahl auf der Ebene stattfinden muss, auf der tatsächlich organisatorische Eigenständigkeit besteht – häufig also zentral oder in den Hub-Cities mit eigener Leitungsstruktur.
Haftungsfalle unwirksame Wahl: Werden Betriebsräte in Einheiten gewählt, die keine Betriebe sind, ist die Wahl dieser Gremien unwirksam – jedenfalls dann, wenn die Wahl rechtzeitig angefochten wird. Das bedeutet: Geschlossene Betriebsvereinbarungen und Beschlüsse sind unwirksam, aufgewandte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl oder der zeitweiligen Betriebsratstätigkeit vergeblich.
Organisationsstruktur dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, wie Ihre betriebliche Organisation tatsächlich aufgebaut ist. Wer hat Entscheidungsbefugnisse in personellen und sozialen Angelegenheiten? Wo liegt die Leitung? Diese Dokumentation ist im Wahlstreit Gold wert.
Betriebsbegriff beachten: Die bloße räumliche Trennung oder ein eigener Dienstplan machen noch keinen eigenen Betrieb aus. Prüfen Sie bei dezentralen Strukturen frühzeitig, ob wirklich organisatorische Selbstständigkeit besteht.
Wahlprüfung ernst nehmen: Wenn in Ihrer Organisation Betriebsratswahlen anstehen oder durchgeführt wurden, lassen Sie die Betriebseigenschaft frühzeitig prüfen. Die Anfechtungsfrist für Wahlen beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses – versäumen Sie diese nicht.
Proaktive Kommunikation: Sprechen Sie offen mit Ihren Beschäftigten über die betriebliche Struktur. Transparenz vermeidet Missverständnisse und verhindert kostspielige Wahlverfahren, die später scheitern.
Das BAG hat klargestellt: Auch in der digitalen Arbeitswelt braucht es für einen eigenen Betriebsrat eine echte organisatorische Eigenständigkeit.
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Digitale Geschäftsmodelle entbinden nicht von klaren betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen. Im Gegenteil – gerade hier ist Klarheit besonders wichtig.
Sie sind unsicher, wie Ihre Unternehmensstruktur betriebsverfassungsrechtlich einzuordnen ist oder stehen vor einer Betriebsratswahl? Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Organisation rechtssicher zu gestalten und potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen. So können Sie sich auf Ihr Geschäft konzentrieren – wir kümmern uns um die rechtlichen Details.