Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

10.10.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Die Bundesregierung hat am 02.10.2024 (Drucksache 20/13159) nunmehr ihre Position zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des Steuerfortentwicklungsgesetzes dargelegt. Über die in der Stellungnahme des Bundesrats enthaltenen Empfehlungen des Finanzausschusses sowie des Wirtschaftsausschusses hatten wir Sie bereits in dem Beitrag "Anderslautende und neue Empfehlungen der Fachausschüsse zur geplanten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts" informiert. 

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale 

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale hat die Bundesregierung zugesichert, den Vorschlag zu prüfen. Sie verweist jedoch darauf, dass die Pauschalen bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 signifikant – um etwa 25 % – erhöht wurden. Eine weitere Erhöhung könne das Risiko einer Monetarisierung des Ehrenamts begünstigen, obgleich die Pauschalen bewusst nicht den Charakter einer Vergütung oder Belohnung haben sollen. 

Einführung der "Business Judgement Rule" im Gemeinnützigkeitsrecht 

Bezüglich der vorgeschlagenen Einführung einer "Business Judgement Rule" im Gemeinnützigkeitsrecht argumentiert die Bundesregierung, dass dieses Rechtsgebiet als Teil des Steuerrechts öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die "Business Judgement Rule" ihren Ursprung im Gesellschaftsrecht findet. Die Interessenlagen dieser beiden Rechtsgebiete seien schwer miteinander vergleichbar. Zudem gäbe es bereits hinreichende untergesetzliche Regelungen (AEAO Nr. 6 zu § 55 AO), die Fehlkalkulationen oder Fehleinschätzungen berücksichtigen, sodass nicht jede Fehlentscheidung automatisch als schädliche Mittelverwendung gewertet werde. 

Für den Fall, dass dennoch von einer Mittelfehlverwendung auszugehen sei, betont die Bundesregierung, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie der Bagatellvorbehalt (AEAO Nr. 6 zu § 63 AO) als letztes Korrektiv herangezogen werden könnten. Dabei sei insbesondere zu beachten, ob die jeweilige Investitionsentscheidung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nachvollziehbar gewesen sei.  

Die Bundesregierung will aufgrund dieser Bedenken die Empfehlung des Bundesrats eingehend prüfen. 

Prüfung weiterer Vorschläge 

Die Bundesregierung wird zudem die Vorschläge der Fachausschüsse bezüglich der geplanten Beibehaltung der zeitnahen Mittelverwendung sowie der Einführung eines abgestuften Sanktionssystems überprüfen. Ebenso wird die Empfehlung der Fachausschüsse geprüft, wonach der Einsatz von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz grundsätzlich als steuerlich unschädliche Betätigung i. S. d. § 58 AO normiert werden soll. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah eine Regelung in § 68 AO als fiktiven Zweckbetrieb vor.  

Ausblick 

Die Stellungnahme der Bundesregierung verkennt, dass die Bedeutung der "Business Judgement Rule" insbesondere in der Haftungsbeschränkung für Organträger liegt. Diese Regelung soll es den Organträgern ermöglichen, wirtschaftliche Entscheidungen im Sinne der satzungsmäßigen Zweckverwirklichung zu treffen, ohne unverhältnismäßige Konsequenzen fürchten zu müssen. Hingegen zielt die Einführung eines abgestuften Sanktionssystems darauf ab, eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund von geringfügigen Mittelfehlverwendungen zu verhindern. Hiergegen fand die Bundesregierung jedoch keine initialen Bedenken, sodass insoweit noch eine seit Jahrzehnten geforderte Normierung möglich erscheint. Über die weitere Entwicklung zum parlamentarischen Verfahren in Sachen Gemeinnützigkeit halten wir Sie auf dem Laufenden. 

Bildnachweis:cagkansayin/Stock-Fotografie-ID:1419232178

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