Steuerpflichtige Übertragung eines kommunalen Grundstücks an eine gemeinnützige Stiftung

01.12.2023
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 10.07.2023 (Az.: 5 K 228/22) in Anlehnung an die regelmäßige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks von einer Kommune an eine gemeinnützige Stiftung regelmäßig grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich unterliegen Rechtsvorgänge, die sich auf die Übereignung von inländischen Grundstücken beziehen, der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Grunderwerbsteuerfrei sind jedoch Grundstücksschenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§ 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zu entscheiden war im vorliegenden Fall, ob die Übertragung von Sondervermögen einer Gemeinde unter den in diesem Fall vorliegenden Voraussetzungen eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine gemeinnützige Stiftung, der von einer Gemeinde mehrere Grundstücke unentgeltlich übertragen wurden. Die Gemeinde hielt die Grundstücke im Rahmen einer unselbstständigen örtlichen Stiftung. Das zuständige Finanzamt erließ in der Folge einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer, weil mit dem Übertragungsvertrag ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grunderwerb erfüllt sei. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, mit der Begründung, dass die Übertragung eine grunderwerbsteuerbefreite Schenkung sei.

Zur Begründung zog die Klägerin heran, dass die Gemeinde hier nicht innerhalb ihrer öffentlichen Aufgaben gehandelt habe, weil die Grundstücke gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zum Sondervermögen der Gemeinde gehört hätten und die Gemeinde nur den privatrechtlich bestimmten Willen der ursprünglichen Stifter erfüllt habe. Das Vermögen beruhe nämlich auf zahlreichen einst rechtlich selbstständigen Stiftungen, die nach und nach in das zivilrechtliche Eigentum der Gemeinde zu treuen Händen übertragen worden waren und seither von der Gemeinde treuhänderisch verwaltet worden waren.

Die Grundstücke seien bereits beim Erwerb durch die Gemeinde gemeinnützigkeitsrechtlich gebunden und somit dem Haushalt und der originären hoheitlichen Aufgabe der Gemeinde entzogen. Dies ermögliche im Ergebnis nach Ansicht der Klägerin eine freigiebige Zuwendung, die Gemeinde handelte nach ihrer Ansicht nicht in Erfüllung ihrer originär öffentlichen Aufgaben.

Das zuständige Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin zurück.

Entscheidung des Gerichts

Zu Recht, wie das Hessische Finanzgericht nun entschied. Der erkennende 5. Senat stellt zunächst heraus, dass es regelmäßige Rechtsprechung des BFH sei, dass die unentgeltliche Vermögensübertragung durch Träger der öffentlichen Verwaltung keine freigiebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstelle. Dem liege die Erwägung zu Grunde, dass die Verwaltung an Gesetz und Recht, darunter auch die haushaltsrechtlichen Vorschriften, gebunden sei und somit nicht freigiebig handeln könne.

Dies werde auch nicht dadurch erschüttert, dass die Hessische Gemeindeordnung (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 HGO) die streitigen Grundstücke dem Sondervermögen der Gemeinde zuordne, da es sich insoweit um Vermögen einer unselbstständigen örtlichen Stiftung der Gemeinde handle, denn § 115 Abs. 2 HGO schreibe vor, dass die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft auch auf dieses Vermögen anzuwenden seien.

Darüber hinaus führe auch nicht die gemeinnützige Nutzung durch die Gemeinde zu einer von der öffentlichen Aufgabe losgelösten Behandlung, sie stelle sich vielmehr als ein Bestandteil dieser öffentlichen Aufgabenerfüllung dar. Also sei die gemeinnützige Verwendung des Sondervermögens gerade eigenständige öffentliche Aufgabenerfüllung der Stadt. Somit mangele es vorliegend nach Ansicht des FG an einer freigiebigen Zuwendung, mit der Folge, dass ein grunderwerbsteuerbarer Sachverhalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vorliegt.

Einordnung

Das FG hat die Revision zum BFH auf Grund der Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die obersten Richter der vorgebrachten Auffassung folgen werden. So verschwimmen in dem vorliegenden Urteil die Grenzen zwischen öffentlicher Hand und gemeinnützigem (dritten) Sektor. Das FG ordnet gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenes Sondervermögen der Gemeinde geradezu kategorisch der öffentlichen Aufgabenerfüllung zu. Dies erscheint zumindest streitbar und wird zu angeregten Diskussionen in Literatur und Praxis führen.

Bildnachweis:RonFullHD/Stock-Fotografie-ID:1338567665

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