VG Mainz zur Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer auf kommunalen Flächen

16.05.2025
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Mainz (VG) hat mit Urteil vom 13.11.2024 (Az. 3 K 732/23.MZ) entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, privaten Unternehmen eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf nicht öffentlich gewidmeten kommunalen Grundstücken zu erteilen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich weder aus dem Landesstraßengesetz noch aus dem öffentlichen Sachenrecht.

Hintergrund

Rechtsgrundlage für die Beurteilung straßenrechtlicher Sondernutzungen in Rheinland-Pfalz ist das Landesstraßengesetz (LStrG). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG bedarf jede Nutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, einer behördlichen Sondernutzungserlaubnis. Der Gemeingebrauch ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG auf die dem Verkehr dienende Nutzung im Rahmen der Widmung beschränkt. Eine Widmung wiederum liegt nach § 1 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 und 3 LStrG nur dann vor, wenn eine Fläche durch Verwaltungsakt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und öffentlich bekannt gemacht wurde.

Daneben kann sich ein Anspruch auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen aus dem öffentlichen Sachenrecht ergeben. Dies gilt insbesondere für kommunale Anlagen, die durch Widmungsakt der Allgemeinheit zur Benutzung eröffnet sind. Im Rahmen des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) ist die Kommune verpflichtet, bei der Nutzung solcher Einrichtungen diskriminierungsfreie Kriterien anzuwenden.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein gewerbliches Unternehmen zur Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen. Mit Schreiben vom 10.07.2023 beantragte sie bei der beklagten Stadt eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von jeweils einem Altkleidersammelcontainer an fünfzehn Standorten, an denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind. Die Erlaubnis sollte jeweils für die Dauer von drei Jahren gelten.

Die Stadt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.07.2023 ab. Zur Begründung verwies sie auf einen Stadtratsbeschluss vom 16.12.2019, nach dem auf städtischen Grundstücken grundsätzlich keine Altkleidercontainer mehr zugelassen würden. Ausnahmen seien nur für gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet vorgesehen, die die Sammlung im Rahmen ihres satzungsgemäßen Zwecks betreiben. Da die Klägerin nicht als gemeinnützig anerkannt sei, komme eine Ausnahme nicht in Betracht.

Die Klägerin legte hiergegen erfolglosen Widerspruch ein und erhob sodann Klage.

Entscheidung des Gerichts

Das VG Mainz wies die Klage als unbegründet ab. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesstraßengesetz (LStrG) lägen nicht vor, da es sich bei den streitgegenständlichen Flächen nicht um dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege oder Plätze im Sinne von § 1 Abs. 2 LStrG handle. Die Klägerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die betreffenden Grundstücke öffentlich gewidmet seien oder dass eine Nutzung der Sammelcontainer nur vom öffentlichen Straßenraum aus erfolgen könne. Im Gegenteil habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um städtische Fiskalflächen handle, die vom Straßenraum baulich und funktional abgesetzt seien.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Standorten folge auch nicht aus dem öffentlichen Sachenrecht. Zwar sei die Klägerin nicht auf die Geltendmachung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis beschränkt, sondern könne im Grundsatz auch Ansprüche aus der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen geltend machen. Voraussetzung sei jedoch, dass eine solche Einrichtung entweder ausdrücklich oder konkludent durch Widmung allgemein zur Benutzung durch die Öffentlichkeit eröffnet wurde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die vorhandenen Containerstandorte seien Teil eines durch privatrechtliche Verträge geregelten Entsorgungssystems im Auftrag des Landkreises, nicht jedoch kommunale öffentliche Einrichtungen im Sinne des Sachenrechts. Die Klägerin könne daher auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Anspruch auf Zugang zu diesen Flächen geltend machen.

Schließlich fehle es auch an einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entscheidung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes. Das VG betonte, dass die Entscheidung der Beklagten, bei der Gestattung von Containeraufstellungen nur gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet zu berücksichtigen, sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sei. Hierin sei eine – der Einschätzungsprärogative der Gemeinde unterliegende - zulässige sozialpolitische Erwägung zu sehen. Es solle lokalen gemeinnützigen Einrichtungen ermöglicht werden, auf städtischen Flächen Altkleider zu sammeln, um so ihre gemeinnützigen Zwecke erfüllen zu können. Eine Verpflichtung, auch privaten gewerblichen Anbietern Zugang zu städtischen Sammelstandorten zu gewähren, lasse sich aus Art. 3 GG nicht herleiten.

Ausblick

Das Urteil des VG Mainz verdeutlicht die maßgebliche Bedeutung der straßenrechtlichen Widmung und des öffentlichen Sachenrechts bei der Beurteilung von Sondernutzungsrechten auf kommunalen Flächen. Gemeinden sind nicht verpflichtet, privaten Unternehmen die Aufstellung von Sammelcontainern zu gestatten, wenn die betreffenden Grundstücke weder öffentlich gewidmet noch als kommunale öffentliche Einrichtungen eingeordnet werden können.

Für gewerbliche Anbieter von Altkleidersammlungen zeigt die Entscheidung zugleich die Grenzen des Zugangs zu kommunalen Flächen auf. Der bloße Umstand, dass Standorte öffentlich zugänglich erscheinen oder bereits für andere Sammelcontainer genutzt werden, begründet noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Maßgeblich ist vielmehr die rechtliche Qualität der Flächen und deren Widmung sowie das Vorliegen sachlicher Kriterien für eine differenzierende Nutzungspraxis.

Auch aus Sicht von Gemeinnützigen ist dieses Urteil zu begrüßen, so ist in der Regel nicht mit Konkurrentenklagen zu rechnen, wenn gewerbliche Anbieter ebenfalls Altkleidercontainer aufstellen wollen. Insbesondere Einrichtungen wie das Deutsche Rote Kreuz führen regelmäßig Altkleidersammlungen in Kommunen durch.

Bildnachweis:Thomas Stockhausen/Stock-Fotografie-ID:1211141939

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