Wann ist ein Sportlehrer selbstständig tätig?

07.05.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 20.09.2023 (Az. L5 BA 1650/22) entscheiden, dass keine Sozialversicherungspflicht bei der Tätigkeit eines Golflehrers mit PGA-Status besteht, wenn er auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags tätig wird und die maßgeblichen Umstände eine Selbstständigkeit unterstützen.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Golflehrers, der aufgrund eines Dienstleistungsvertrags mit einem Golfclub bei diesem Unterricht erteilte. Der Golflehrer hatte einen vom Verband der Berufsgolfer anerkannten Status (sogenannter PGA-Status).

Der Vertrag kennzeichnet den Golflehrer als selbstständigen Dienstleister und nicht als Angestellten des Clubs. Zentrale Bestandteile des Vertrags sind die selbstständige Durchführung des Golfunterrichts und die Nutzung der Clubanlagen gegen Entgelt, wobei der Golflehrer weitgehend frei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit und seiner Lehrmethoden ist. Die beklagte zuständige Sozialversicherungsbehörde forderte zunächst die Einstufung als abhängige Beschäftigung, was Versicherungspflichten mit sich gebracht hätte.

Der Golflehrer und der Club setzten sich jedoch für die Anerkennung der Tätigkeit als selbstständig ein, unterstützt durch detaillierte Vertragsvereinbarungen und die tatsächliche Handhabung ihrer Geschäftsbeziehung, die große Autonomie und unternehmerisches Risiko auf Seite des Golflehrers. Die Argumentation zog auch spezifische Investitionen des Golflehrers in Arbeitsmittel und die eigenständige Beschäftigung einer Bürohilfe zur Verwaltung seiner Geschäfte mit in Betracht.

Entscheidung des Gerichts

Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der beklagten Sozialversicherungsbehörde gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm zurückgewiesen. Dieses hatte bereits festgestellt, dass die Tätigkeit des Golflehrers als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde und somit keiner Versicherungspflicht unterlag. Diese Entscheidung wurde auf Grundlage des § 7a SGB IV getroffen, der Kriterien zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung festlegt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Golflehrer in seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation des Golfclubs eingegliedert sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass der Golflehrer seine Arbeitszeiten selbst bestimmen könne und auch in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit frei sei. Er habe erhebliche Investitionen getätigt, darunter ein Schwunganalysesystem für € 20.000, und trage insgesamt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit. Diese Faktoren, zusammen mit der Tatsache, dass er auf der Anlage des Golfclubs eine eigene Betriebsstätte unterhielt, unterstützten die Einstufung als Selbstständiger.

Das Gericht betonte, dass die Nutzung der Golfanlage gegen Entgelt und die damit verbundene eigenständige betriebliche Infrastruktur deutliche Indizien für eine selbstständige Tätigkeit seien. Zudem sei der Golflehrer nicht in die zeitliche Ablaufplanung des Clubs eingebunden und hatte die Freiheit, Trainingszeiten und -inhalte eigenständig zu gestalten. Die Urteilsfindung reflektierte das Gesamtbild der Arbeitsleistung und wog die individuellen Umstände gegen die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung ab.

Praxishinweis

Dienstleister sind in der Regel als selbstständig einzuordnen, wenn die Auftragnehmer die Freiheit haben, ihre Arbeitszeiten und -methoden selbst zu bestimmen, sowie ein unternehmerisches Risiko tragen. Die getätigten Grundsätze sind auch für Sportlehrer in einem Verein anzuwenden. Betroffene Vereine sollten bei Sportlehrern, die eine Dienstleistungsvereinbarung unterzeichnet haben, regelmäßig prüfen lassen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorlag. Ansonsten laufen Verantwortliche Gefahr, dass eine Scheinselbstständigkeit durch die Sozialversicherungsbehörden angenommen wird.

Bildnachweis:Jacob Wackerhausen/Stock-Fotografie-ID:1496362093

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