Ab Herbst dieses Jahres wird an alle wirtschaftlich tätigen Einzelpersonen und Unternehmen eine individuelle Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben.
Obwohl die Wirtschafts-Identifikationsnummer bereits seit 2003 in § 139c AO vorgesehen ist, kam es bislang aufgrund der hohen organisatorischen Komplexität noch nicht zur praktischen Einführung. Am 28.06.2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun den Referentenentwurf einer Verordnung zur Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern. Sie soll die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander vereinfachen und so die Digitalisierung vorantreiben. Mit der initialen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll frühstens zum 01.11.2024 begonnen werden und soll 2026 nach Vergabe und Mitteilung in mehreren Stufen abgeschlossen werden.
Die Nummer setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen und wird ergänzt durch eine fünfstellige Nummer, die der Unterscheidung einzelner Tätigkeiten, Betriebe und Betriebsstätten dient. Übt eine wirtschaftlich tätige Einzelperson oder ein Unternehmen mehrere unternehmerische Tätigkeiten aus, erhält jede Tätigkeit eine eigene Nummer.
Langfristig soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer auch für das Unternehmensbasisdatenregister verwendet werden. In dem Register sollen alle Stammdaten eines Unternehmens gespeichert werden, damit dieses sich nicht mehr bei verschiedenen Registern (Handelsregister, Transparenzregister etc.) anmelden muss (Once-Only-Prinzip). So soll der Bürokratieaufwand für Unternehmen und die Verwaltung reduziert werden.
Die Nummern werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Der Referentenentwurf sieht die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer in mehreren Stufen vor. Zunächst wird wirtschaftlich Tätigen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diese durch das BZSt als Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt. Dann erfolgt die Zuteilung an wirtschaftlich Tätige, die umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind und denen die Nummer elektronisch mitgeteilt werden kann, weil sie ein Nutzerkonto auf der ELSTER-Plattform haben. Wann die übrigen wirtschaftlich Tätigen ihre Nummer zugeteilt bekommen, soll davon abhängen, wann die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Für die wirtschaftliche Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob eine Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt auftritt oder gemeinnützige Zwecke verfolgt. Während natürliche Personen gemäß 139c Abs. 3 AO nur dann eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten, wenn sie auch tatsächlich wirtschaftlich tätig sind, lässt die Formulierung des § 139c Abs. 4 AO vermuten, dass juristische Personen unabhängig von einer tatsächlichen wirtschaftlichen Betätigung die Wirtschaftsidentifikations-Nummer.
Gemeinnützige Organisationen werden daher unserer Einschätzung nach unabhängig von einer etwaigen wirtschaftlichen Betätigung von den Finanzbehörden eine Nummer zugewiesen bekommen. Diese wird sodann künftig auch im Zuwendungsempfängerregister angegeben werden müssen.
Wir halten Sie an geeigneter Stelle über die Handhabung der Verwaltung auf dem Laufenden.
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