Anmeldung eines gemeinnützigen Vereins ohne finanzamtliche Bescheinigung?

27.02.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Beschluss vom 22.01.2024 (Az. 19 W 80/23) entschieden, dass die Anmeldung eines Vereins zurückgewiesen werden kann, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid nach § 60a AO des Finanzamts aber nicht vorliegt.

Sachverhalt

Die in der Gründungsversammlung gewählte Vorsitzende des Vereins meldete unter Beifügung des Gründungsprotokolls und der Satzung den Verein zur Eintragung an. Die Satzung enthält in § 2 Abs. 1 den Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolge. Ein Feststellungsbescheid über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß § 60a AO lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Das Registergericht beanstandete das Fehlen des Feststellungsbescheids. § 2 der Satzung bedürfe wegen der bisher fehlenden Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Anpassung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vereins teilte daraufhin mit, dass eine Änderung der Satzung nicht angedacht sei; vielmehr sei die Entscheidung des Finanzamts abzuwarten. Es gebe keinen Grund, weshalb die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden sollte.

Das Registergericht wies in der Folge den Antrag zur Eintragung zurück. Die Satzung würde sich auf eine tatsächlich weder vorläufig noch endgültig bestätigte Gemeinnützigkeit stützen. Während des Beschwerdeverfahrens wurde sodann auch der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit von dem zuständigen Finanzamt abgelehnt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG folgte der Ansicht des Registergerichts. Es habe die Anmeldung nach § 60 BGB zu Recht zurückgewiesen.

Eine Vereinsanmeldung könne zurückgewiesen werden, wenn die in den §§ 56 ff. BGB genannten oder andere Bestimmungen des zwingenden öffentlichen oder privaten Rechts verletzt worden sind. Unter anderem müssten daher alle Rechtsverhältnisse des Vereins in der Satzung ohne Gesetzesverstoß geregelt sein.

Zu den in § 57 Abs. 1 BGB geregelten Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gehöre auch, dass diese den Vereinszweck wiedergebe. Die Vorschrift diene vor allem dem Verkehrsschutz. Wer von dem uneingeschränkten Recht, Einsicht in das Vereinsregister zu nehmen, Gebrauch macht, müsse aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Insbesondere für mögliche Spender sei eine relevante Information, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und diese als solche von dem zuständigen Finanzamt auch anerkannt worden sind. Von der Gemeinnützigkeit hänge schließlich ab, ob ein Verein zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sei oder nicht.

Die vorliegende Satzung enthalte zwar nicht eindeutig die Behauptung, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins vom Finanzamt anerkannt sei. Allerdings enthalte § 2 der Satzung den Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge. Dies sei geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck der Feststellung der Gemeinnützigkeit zu erwecken. Eine solche Feststellung gemäß § 60a AO wurde aber gerade nicht erteilt, vielmehr wurde der Antrag zurückgewiesen. Eine Eintragung des Vereins könne daher nicht erfolgen.

Praxishinweis

Steuerbegünstigte Zwecke sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Spenden zu einem dieser Zwecke können gemäß § 10b Abs. 1 S. 1 EStG bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Vor der Gründung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereins sollte daher der Satzungsentwurf mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Erst wenn eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erfolgt ist, sollte zur Gründung geschritten werden. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Abstimmungsprozess.

Bildnachweis:tupungato/Stock-Fotografie-ID:1405383838

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