Erweiterung der haftungsrechtlichen Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit geplant

29.10.2024
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Der Bundesrat (BR) hat am 27.09.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der haftungsrechtlichen Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeiten (BR-Drucks. 314/24) in den Bundestag eingebracht.

Hintergrund

Regelmäßig wird die potenzielle Haftung von ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitgliedern als Hindernis für die Übernahme entsprechender Tätigkeiten im Ehrenamt betrachtet. Gemäß § 31a und § 31b BGB ist die Haftung dieser Personen gegenüber dem Verein zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, dies greift allerdings nur dann, wenn die Vergütung für die Tätigkeit der Organmitglieder (§ 31a BGB) oder Vereinsmitglieder (§ 31b BGB) € 840 jährlich nicht übersteigt. Zwar entspricht der Betrag der sogenannten Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG; gleichwohl wird dieser Wert regelmäßig als deutlich zu niedrig erachtet, um die Risiken und Verantwortungen eines Ehrenamtes angemessen abzudecken.

Der Gesetzesentwurf geht auf eine Initiative der bayrischen Landesregierung vom 25.06.2024 zurück und sieht eine Erhöhung des Haftungsfreibetrags von bisher € 840 auf € 3.000 vor. Hiermit soll künftig eine Orientierung an der sogenannten Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG maßgeblich sein, ohne dass durch die Gesetzesänderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine dogmatische Aussage steuerrechtlicher Art getroffen werden solle. Zur Begründung führt der Bundesrat auf Basis der Ausführungen der bayrischen Landesregierung aus, dass die Anhebung bürokratische Hürden abbauen soll, ohne die steuerrechtliche Behandlung von Entschädigungen zu beeinflussen.

Der Entwurf passt zu den Überlegungen, die von der bayrischen Landesregierung nur wenige Tage später zur “Entbürokratisierung im Vereinsrecht” in den Bundesrat eingebracht wurden. Wir berichteten bereits hier dazu. Bayrische Initiative zur Reform der Gemeinnützigkeit

Ausblick

Der Bundesrat ist – neben der Bundesregierung und dem Bundestag selbst – befugt, Gesetzesinitiativen zu Entscheidung in den Bundestag einzubringen. Als Ländervertretung auf Bundesebene bringt der Bundesrat dabei oftmals auch Gesetzesinitiativen von einzelnen Bundesländern ein. Die von der Bayrischen Staatsregierung angeregten Anpassung erscheinen sinnvoll, um der vielerorts bestehenden Problematik der Nachbesetzung von Ehrenämtern, insbesondere die des Vorstands, entgegenzuwirken. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundestag über den Entwurf entscheiden wir. Wir halten Sie hierüber selbstredend informiert.

Quelle: https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0314-24B.pdf

Bildnachweis:PeopleImages/Stock-Fotografie-ID:1444406209

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