Finanzministerium Schleswig-Holstein zur kurzfristigen Vermietung von Sportstätten

24.10.2024
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FM) hat in einer Kurzinformation vom 08.07.2024 (Az. VI 314-S 0186 a-005) zur Frage der kurzfristigen Vermietung von Sportstätten durch eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) Stellung genommen.

Ausgangspunkt war ein Fall, bei dem eine von einer gGmbH betriebene Golfanlage im Rahmen eines „Mitglieds- oder Nutzungsvertrags“ gegen Entgelt für kurze Zeiträume an Nicht-Gesellschafter überlassen wurde. Für Vereine regelt der Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) in Nr. 12 zu § 67a AO explizit, dass die kurzfristige Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen durch einen Sportverein an seine Mitglieder als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO gilt. Nach Auffassung des FM lässt sich diese Regelung jedoch nicht auf gGmbHs übertragen, sofern die Vermietung an Dritte erfolgt, die keine Gesellschafter sind. Eine Mitgliedschaft im Sinne der Nr. 12 des AEAO zu § 67a könne nur in einem Verein begründet werden. Es sei lediglich im Rahmen einer erweiterten Auslegung denkbar, die Regelung auf Gesellschafter einer gGmbH oder Mitglieder einer Genossenschaft anzuwenden. Sie finde jedoch keine Anwendung auf Dritte, die durch privatrechtliche Vereinbarungen nur temporär ein Nutzungsrecht an den Sportstätten erwerben.

Bewertung

Die Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein entfaltet ausschließlich innerhalb der schleswig-holsteinischen Finanzverwaltung Bindungswirkung und hat weder bundesweit noch für Steuerpflichtige unmittelbare Rechtswirkung. Die Auslegung der Nr. 12 des AEAO zu § 67a erscheint im Grundsatz jedoch zutreffend, da andernfalls sämtliche Verträge zur Nutzung von Sportstätten zwischen einer gGmbH und Dritten als Zweckbetrieb qualifiziert würden. Eine solche weite Auslegung widerspräche jedoch dem Grundgedanken der Wettbewerbsgleichheit, der dem Zweckbetrieb innewohnt. Zudem wäre eine gGmbH in diesem Fall bessergestellt als ein Verein, der Einnahmen aus Zweckbetrieben ausschließlich bei der kurzfristigen Überlassung von Sportstätten an seine Mitglieder erzielen kann. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt hingegen auch der Verein in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Diese Art der Vermietung ist deshalb auch beim Verein als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.

Bildnachweis:JWackenhut/Stock-Fotografie-ID:947296034

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