JStG 2024: Ort der der sonstigen Leistung bei Streaming

27.11.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780; 20/13157) beschlossen, welches am 22.11.2024 vom Bundesrat bestätigt worden ist. Im Zuge dessen wurde auch der § 3a Abs. 3 UStG erweitert und neu strukturiert.

Bisherige Regelung

Für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen enthält das Umsatzsteuergesetz in § 3a Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 UStG besondere Regelungen zur Leistungsortbestimmung. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG sind solche Leistungen an Endverbraucher, sogenannte B2C-Leistungen (Business to Consumer), dort zu besteuern, wo sie tatsächlich erbracht werden. Bei entsprechenden Leistungen an Unternehmer, sogenannte B2B-Leistungen (Business to Business), muss zudem unterschieden werden, ob die Leistung in der Eintrittsberechtigung zu diesen Leistungen liegt. Ist dies der Fall, ist die Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ebenfalls am Tätigkeitsort zu besteuern. Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach § 3a Abs. 2 UStG und ist am Sitz des Leistungsempfängers.

Ergänzung durch Jahressteuergesetz

Durch das Jahressteuergesetz wird neu eingeführt, dass sich der Ort der Besteuerung ab dem 01.01.2025 grundsätzlich nach dem (Wohn)Sitz des Leistungsempfängers (egal ob B2B oder B2C) richtet, wenn es sich bei den oben genannten Leistungen um eine sogenannte Streaming-Leistung handelt. Hierunter fallen z.B. Online-Seminare, Fernunterricht und Online-Konzerte.

Zurückzuführen ist die Gesetzesanpassung auf eine Vorgabe des Europäischen Parlaments. Mit Wirkung zum 01.01.2025 hat der Unionsgesetzgeber die Regelungen in Art. 53, 54 MwStSystRL zum Leistungsort für Veranstaltungen/Tätigkeiten im Hinblick auf eine virtuelle Teilnahme ergänzt. Durch die Anpassung wird die EU-Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt.

Mit den Änderungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass auf virtuellem Weg erbrachte Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs besteuert werden.

Ausblick

Werden entsprechende Streaming-Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern erbracht, müssen umsatzsteuerpflichtige Organisationen nunmehr beachten, dass die Leistung am Ansässigkeitsort des Endverbrauchers bzw. dessen Wohnsitz besteuert werden muss. Liegt dabei eine steuerpflichtige Leistung im Ausland vor, muss die Organisation die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes grundsätzlich berechnen und unter den Bestimmungen des jeweiligen Landes anmelden und abführen. Für innereuropäische steuerpflichtige B2C-Leistungen wird dabei eine einheitliche Meldung über das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen des sogenannten OSS-Verfahrens möglich sein. Bei Leistungen im Drittland müssten die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen im Einzelnen geprüft werden. Für entsprechende innereuropäische B2B-Leistungen stellt sich diese Problematik nicht, da die Steuerschuldnerschaft in diesen Fällen auf den Leistungsempfänger übergeht.

Sollten Sie bei der steuerlichen Einordnung Ihrer Leistung Unterstützung benötigen, lassen Sie uns dies gerne wissen. Wir stehen beratend an Ihrer Seite.

Bildnachweis:PhotoAttractive/Stock-Fotografie-ID:1272628000

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