Mit Urteil vom 14. Juni 2023 hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Verschonung bei der Erbschaftsteuer nach §§ 13a, 13b ErbStG für ein vor Betriebsübertragung übereignetes Betriebsgrundstück nicht gewährt wird.
In dem Fall wollte die Mutter der Tochter ihren Gastwirtschaftsbetrieb nebst Betriebsgrundstück unentgeltlich übertragen. Der dazu erforderliche Überlassungsvertrag wurde am 19.7.2017 notariell beurkundet. Für das Grundstück wurde die Auflassung erklärt und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bewilligt und beantragt, für den Gewerbebetrieb jedoch festgelegt, dass Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Betriebsübergabe zum 1.8.2017 erfolgen sollen. Schenkungszeitpunkt für das Grundstück war danach der 19.7.2017, für den Betrieb der 1.8.2017. Für das Grundstück wurde die Steuerverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG versagt, weil es nicht gleichzeitig mit dem Betrieb übertragen worden ist.
Bei entsprechenden Gestaltungen muss daher sichergestellt werden, dass der Übergang des Grundstücks und des Betriebs gleichzeitig erfolgen. Die Voraussetzungen dafür könnten z.B. dadurch geschaffen werden, dass eine entsprechende Zurückstellung der Eigentumsumschreibung bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betriebsübertragung vereinbart wird.
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