LfS Niedersachsen zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Jugendfreiwilligendiensten

10.01.2025
Gemeinnützigkeit
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Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfS) hat mit Verfügung vom 13.11.2024 (S 7100-St 172-34/2024) zum Leistungsaustausch zwischen Träger und Einsatzstelle im Zusammenhang mit Jugendfreiwilligendiensten wie dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) Stellung bezogen. Diese Dienste bieten jungen Menschen die Möglichkeit, sich bürgerschaftlich zu engagieren, unterliegen jedoch verschiedenen steuerrechtlichen Regelungen.

Unterscheidung nach Vertragstyp

Bei der umsatzsteuerlichen Betrachtung der Jugendfreiwilligendienste sind zwei Vertragstypen gemäß § 11 JFDG zu unterscheiden: die zweiseitige Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 JFDG und die dreiseitige Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 JFDG.

Zweiseitige Vereinbarung (Träger und Freiwilliger)

Die zweiseitige Vereinbarung entsteht zwischen dem Träger (beispielsweise die Wohlfahrtsverbände) und dem Freiwilligen. Diese regelt grundlegende Bedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub und Vergütung. Der Träger zahlt dem Freiwilligen ein Taschengeld sowie Geldersatzleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. Zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen besteht kein direktes Vertragsverhältnis. Die Einsatzstelle erstattet dem Träger dessen Aufwendungen und entrichtet darüber hinaus eine Pauschale für Verwaltungsaufgaben.

Hierin ist eine umsatzsteuerbare Personalüberlassung zu sehen. Sofern es sich um eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung handelt, kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG vorliegen. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Einsatzstellen die Freiwilligen mit Aufgaben betrauen, die außerhalb des Bereichs der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit liegen, beispielsweise beim Einsatz des Freiwilligen für Umzugs-, Rechtsberatungs- oder allgemeine Verwaltungsleistungen.

An der bisherigen Auffassung, dass weder eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, Nr. 23, Nr. 25 oder Nr. 27 Buchst. a UStG noch eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, h, i oder k der MwStSystRL in Betracht kommen kann, wird nicht mehr festgehalten.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. Juni 2020 seien der Verfügung nach unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 18. August 2015 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Sachleistungen des Trägers an den Freiwilligen sind je nach Sachverhalt nicht steuerbar (typische Berufskleidung, Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 4 UStAE), steuerpflichtig (Verpflegung) oder steuerfrei (Unterkunft unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 UStG).

Die zweiseitige Vereinbarung kommt regelmäßig bei Jugendfreiwilligendiensten im Ausland nach § 6 JFDG in Betracht, weil sie dem Träger erweiterte Kontroll- und Steuerungsbefugnisse einräumt. Handelt es sich bei der Einsatzstelle um einen ausländischen Unternehmer oder um eine nichtunternehmerische Einrichtung mit Sitz im Drittland, ist die Personalüberlassung des Trägers im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG).

Dreiseitige Vereinbarung (Träger, Einsatzstelle und Freiwilliger)

Die dreiseitige Vereinbarung unterscheidet sich dadurch, dass die Einsatzstelle direkt in die Vertragsbeziehung eingebunden ist. In diesem Fall übernimmt die Einsatzstelle die Verantwortung für die Leistungen gegenüber dem Freiwilligen, während der Träger vornehmlich Verwaltungsleistungen erbringt und Seminare organisiert. Zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen besteht hier eine direkte Rechtsbeziehung. Die Einsatzstelle zahlt eine grundsätzliche umsatzsteuerbare Verwaltungskostenumlage an den Träger, die steuerfrei sein kann, wenn sie Bildungsarbeit umfasst (§ 4 Nr. 22 UStG). Verwaltungsleistungen, die nicht der Bildungsarbeit zuzurechnen sind, bleiben hingegen steuerpflichtig.

Besonderheiten beim Bundesfreiwilligendienst

Ein besonderes Augenmerk ist auf den BFD zu richten, der sich vom FSJ und FÖJ dadurch unterscheidet, dass er auch Personen über 27 Jahren offensteht. Zuwendungen des Bundes zur Durchführung des BFD sind nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse. Steuerfreie Leistungen können jedoch bei Leistungsaustausch gemäß § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen.

Ausblick

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Jugendfreiwilligendienste von den spezifischen Vertragsverhältnissen und den erbrachten Leistungen abhängt. Steuerbefreiungen können unter bestimmten Bedingungen greifen, erfordern jedoch eine präzise Einordnung. Das LfS Niedersachsen hat im Anhang Mustervereinbarungen zur Verfügung gestellt, welche idealerweise in der Praxis zu nutzen sind. Wenden Sie sich gern an uns, wenn Sie Unterstützung bei der Einordnung von Leistungen im Zusammenhang mit Jugendfreiwilligendiensten benötigen.

Link zur Verfügung: BeckVerw 645487 - beck-online

Bildnachweis:FilippoBacci/Stock-Fotografie-ID:1498170916

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