Der Bundesrat und der Bundestag haben am 11. und 12. Juni 2026 für das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht gestimmt. Ziel ist eine Modernisierung und Vereinfachung der Regelungen für die Steuerberatung, damit Rechtsberatung in Steuersachen zukünftig von mehr Stellen angeboten werden kann. Die Änderungen enthalten auch eine neue Rechtsgrundlage für sog. Tax Law Clinics. Diese sollen ab dem 1. September 2026 legalisiert werden.
Sogenannte „Law Clinics“ sind an Hochschulen seit Jahren verbreitet. Studierende beraten unter Anleitung erfahrener fachkundiger Experten (z.B. Rechtsanwälten) unentgeltlich zu rechtlichen Fragen. Solche Angebote existieren etwa im Mietrecht, im Sozialrecht oder im Bereich der Flüchtlingshilfe. „Tax Law Clinics“ beraten speziell zum Steuerrecht. Ziel ist es, praktische Ausbildung mit gesellschaftlichem Engagement zu verbinden.
Anders als die Rechtsberatung durch Studierende in anderen Rechtsgebieten, waren Tax Law Clinics bislang wegen eines steuerrechtlichen Verbots nicht legal. Hintergrund ist der rechtliche Rahmen: Dieser wird unter anderem durch zwei Gesetze bestimmt, die bislang miteinander in Spannung stehen, dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG). Zwar erlaubt das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 6 Abs. 2 RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen unter Anleitung einer fachlich qualifizierten Person, also auch studentische Rechtsberatungen unter Anleitung eines Volljuristen. Jedoch regelt das Steuerberatungsgesetz, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf. Grundsätzlich ist dies nur Steuerberatern, Rechtsanwälten und anderen ausdrücklich zugelassenen Berufsgruppen vorbehalten. Für Studierende gilt damit das Verbot der "unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen"; Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig. Erst zuletzt berichteten wir über ein Urteil des Finanzgericht (FG) Köln, das entschieden hat, dass ein Verein mit dem Ziel, eine „Tax Law Clinic“ zu betreiben, nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann.
Mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBerG n.F. möchte der Gesetzgeber dieses grundsätzliche Verbot für „die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen)“, aufheben. Ziel ist es, ehrenamtliches Engagement zu fördern und Nachwuchskräfte zu gewinnen. Allerdings ist Voraussetzung, dass „eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung“ erfolgt. Entweder muss die helfende Person zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, die Befähigung zum Richteramt haben, über eine bestandene Steuerberaterprüfung verfügen oder davon befreit worden sein oder ein Wirtschaftsprüferexamen abgelegt haben.
Die Reform schafft erstmals eine klare gesetzliche Grundlage für unentgeltliche steuerliche Beratung. Die Regelungen des StBerG n.F. entsprechen inhaltlich weitestgehend den §§ 6 und 7 RDG – also den Regelungen, die bereits seit einigen Jahren studentische Rechtsberatung ermöglichen und auf deren Grundlage sich rund 100 „Legal Clinics“ etabliert haben.
Gemeinnützige Organisationen, die derartige Beratungsangebote planen, sollten dennoch sorgfältig prüfen, ob ihre vorgesehene Tätigkeit nach der Neufassung des StBerG zulässig ist. Wenn Sie Fragen zu gemeinnützigen Beratungsangeboten haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.
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