Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21 entschieden, dass eine Personengesellschaft, die als geschäftsleitende Holding tätig ist, Organträgerin einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann und damit eine eigene, „originär“ gewerbliche Tätigkeit ausübt. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall laut dem BFH nicht erforderlich.
Entscheidend war im Urteilsfall die Abgrenzung zu einer rein vermögensverwaltenden Holding. Die Holdinggesellschaft übte eine nach außen erkennbare einheitliche Leitung über ihre Tochtergesellschaften aus, beispielsweise durch
Geschäftsführersitzungen, gemeinsame Besprechungen und Beratungen
Vorgaben zur Geschäftspolitik, schriftliche Weisungen gegenüber den Tochtergesellschaften
Einflussnahme auf operative Entscheidungen
Die einheitliche Leitung ergibt sich jedoch nicht stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen
Anders als die Finanzverwaltung sah der BFH die gewerbliche Tätigkeit der Holdinggesellschaft als durch die nachgewiesenen Leitungsaktivitäten begründet an. Entgeltlich berechnete Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften waren dafür nicht notwendig.
Ob eine geschäftsleitende Holding in diesem Zusammenhang zwingend die Beteiligung an mindestens zwei Tochtergesellschaften voraussetzt, wie es in der Literatur teilweise vertreten wird, war im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, so dass sich der BFH hierzu nicht äußern musste.
Das Urteil festigt die Rechtsprechung, wonach auch geschäftsleitende Holdinggesellschaften ohne zusätzliche Tätigkeiten und Umsätze eine eigene gewerbliche Tätigkeit haben können. Diese Frage ist für Personengesellschaften als Organträger eine ertragsteuerlichen Organschaft, aber auch in anderen steuerlichen Bereichen von Belang, wie bei Quellensteuererleichterungen nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 50 d Abs. 3 EStG), der Wegzugsteuer (§ 6 AStG) oder Erleichterungen bei der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 2 AStG).
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