Vereinssponsoring: Aufwendungen als Betriebsausgaben
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. 2 K 67/23) entschieden, dass ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder erbringt – mit der Folge, dass die Zahlungen als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben und nicht als (beschränkt abziehbare) Spenden zu qualifizieren sind.